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LANDTAGSFRAKTION
S C H L ES WI G - H O LS T EI N
Pressesprecher
Bernd Sanders
Landeshaus
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PRESSEMITTEILUNG
Nr. 226/01 vom 30. Mai 2001
TOP 5
Thorsten Geißler: Schlichtungsverfahrungen verzögert
Rechtsschutz
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Landesregierung von der
Ermächtigung des § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung Gebrauch
machen, in der den Ländern die Möglichkeit eröffnet wurde, in bestimmten
zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten als Prozessvoraussetzung ein
obligatorisches Schlichtungsverfahren einzuführen. Auch einige andere Bundesländer,
darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg, sind diesen Weg
bereits gegangen. Dennoch ist meine Fraktion keineswegs davon überzeugt, dass für
die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens ein wirkliches Bedürfnis
besteht. Denn schon nach geltendem Recht ermöglichen die vorhandenen
Schiedsämter und Schlichtungsstellen der Verbände sowie die Rechtsanwälte ich
verweise in diesem Zusammenhang auf § 796 a ZPO die außergerichtliche gütliche
Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Dies geschieht insbesondere durch die
Rechtsanwälte in erheblichem Umfang. Für die verbleibenden Rechtsstreitigkeiten der
in § 1 des Gesetzentwurfs aufgeführten Art hat in der Regel eine außergerichtliche
Streitschlichtung durch eine anwaltliche Gütestelle oder ein Schiedsamt keine
Aussicht auf Erfolg. Es ist die Erfahrung eines jeden Rechtsanwalts, dass Mandanten
zu Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung oft weder einigungs- noch
vergleichsbereit sind. Es ist daher zu bezweifeln, dass das mit dem Gesetzentwurf
beabsichtigte Ziel, die einvernehmliche Streitschlichtung zu stärken, erreicht werden
kann. Dem gegenüber gelingt es heute in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten dem
Richter, in einem späteren Stadium des Verfahrens den Rechtsstreit gütlich beizulegen.
Die Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens in den genannten
zivilrechtlichen Streitigkeiten führt aber zu Nachteilen für die Rechtssuchenden, und
zwar zu einer Verzögerung des Rechtsschutzes des Gläubigers bis zu 3 Monaten, ggf.
noch länger, und zwar in all den Fällen, in denen eine außergerichtliche Schlichtung
aussichtslos ist, insbesondere weil eine Schlichtung schon vor Anrufung einer
Schlichtungsstelle von den Parteien bzw. ihren Rechtsanwälten ergebnislos versucht
worden war. Sie führt auch, insbesondere bei der anwaltlichen Gütestelle, zu einer
Verteuerung der einvernehmlichen Streitschlichtung, d. h. der gütlichen Einigung der
Parteien
im Verhältnis zu einer gütlichen Einigung vor dem Amtsgericht. Das
Gerichtskostengesetz begünstigt den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs
dadurch, dass es den Parteien dafür nur eine Gebühr, nämlich die von 3 auf 1
ermäßigten Verfahrensgebühren abverlangt. Diese eine gütliche Einigung fordernde
Kostenregelung lässt insbesondere § 10 des vorliegenden Gesetzentwurfes völlig außer
Acht. Im Gegenteil: Der Verfahrensvergleichsabschluss vor der anwaltlichen
Gütestelle wird dadurch erschwert, dass beim Zustandekommen eines Vergleichs eine
zusätzliche Gebühr fällig wird, vor der anwaltlichen Gütestelle immerhin in Höhe von
130 Euro.
In den Fällen, in denen es nicht zu einer Schlichtung kommt und zur Entscheidung des
Rechtsstreits doch vor dem Amtsgericht geklagt werden muss, bedeutet die
Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens zugleich die Einführung
einer Vorinstanz, wenn auch ohne Entscheidungskompetenz, und damit einer weiteren
Instanz in den § 1 genannten Streitigkeiten vor dem Amtsgericht. Das widerspricht
dem heute in der Rechtspolitik verfolgten Bestreben, den Instanzenzug zu verkürzen.
Gerade die Kostenvorschriften müssen daher in der Ausschussberatung einer
gründlichen Überprüfung unterzogen werden. Nach Auffassung meiner Fraktion sollte
dem Grundsatz des Gerichtskostengesetzes entsprechend der Vergleichsabschluss vor
der anwaltlichen Gütestelle und auch vor dem Schiedsamt gebührenmäßig gefördert
werden. Auslagen sollten nur in tatsächlich angefallener Höhe erstattet werden.
Zugleich gilt es einige handwerkliche Mängel des Gesetzentwurfes zu bereinigen. So
muss meines Erachtens in § 10 Abs. 4 das Wort ,,Vergütung" durch das Wort
,,Gebühr" ersetzt werden.
Selbstverständlich werden wir uns an der Ausschussberatung konstruktiv betteiligen
und werden auch die Ergebnisse der Anhörung sorgfältig auswerten. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt sind wir nicht vollends davon überzeugt, dass dieser
Gesetzentwurf zu einer Stärkung der gütlichen Streitbeilegung führen wird, befürchten
jedoch, dass er zu einer Verzögerung des gerichtlichen Rechtsschutzes des Gläubigers
und zu einer Verteuerung einer gütlichen Einigung vor einer anwaltlichen Gütestelle
vor dem Schieds-amt im Vergleich zu einer gütlichen Regelung vor dem Amtsgericht
führen wird. Im Fall des Scheiterns einer Güteverhandlung vor der anwaltlichen
Gütestelle bzw. vor dem Schiedsamt werden auch die für das vergebliche
Schlichtungsverfahren entstandene Gebühren zu einer Verteuerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes führen, wenn daraus ein anschließender Rechtsstreit vor dem
Amtsgericht wird, denn nach § 15 a Abs. 4 EGZPO gehören diese Gebühren zu den
Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 ZPO. Für besonders
bedenklich erhalten wir die in Zukunft vorgesehene ungleiche Gewährung des
gerichtlichen Rechtsschutzes, denn erst ab einem Streitwert von 750 Euro ist ein
unmittelbarer Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, während bei
einem Rechtsstreit von bis zu 750 Euro der Zugang zum Gericht erst nach
Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens gegeben.
Der Überweisung des Gesetzentwurfes an den Innen- und Rechtsausschuss stimmen
wir selbstverständlich zu.