ist das Original der Pressemitteilung
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,
und
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1
Christian Albrecht
Pressesprecher
V.i.S.d.P.
F.D.P. Fraktion im
Nr. 180/2001 Schleswig- Holsteinischen Landtag
Landeshaus, 24171 Kiel
Kiel, Mittwoch, 30. Mai 2001 Postfach 7121
Telefon: 0431/9881488
Telefax: 0431/9881497
Sperrfrist: Redebeginn
E - Mail: fraktion@fdp-sh.de
Internet: http://www.fdp-sh.de
Es gilt das gesprochene Wort!
In seinem Redebeitrag zu TOP 5 (Landesschlichtungsgesetz) sagte der
Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
,,Es hat zwar fast eineinhalb Jahre gedauert, bis die Landesregierung
ihren Gesetzentwurf für ein Landesschlichtungsgesetz endlich dem
Presseinformation
Landtag präsentiert aber ich muss zugeben, im Vergleich zur ersten
Unterrichtung hat sich dieses Warten gelohnt.
Das heißt nicht, dass die FDP nicht noch einige Kritikpunkte und
Verbesserungsvorschläge hätte, doch dazu komme ich gleich.
Grundsätzlich unterstützen wir das Ziel der Landesregierung, auf der
Grundlage der ZPO die obligatorische vorgerichtliche Streitschlichtung
einzuführen.
Es ist ein guter und wichtiger Ansatzpunkt zur Entlastung der Ziviljustiz,
wenn künftig in Zivilprozessen mit einem Streitwert bis zu 1.500,-- DM,
bei Nachbarstreitigkeiten, Beleidigungen oder ähnlichem vor
Klageerhebung erst ein Streitschlichtungsverfahren zu durchlaufen ist.
An ein solches Verfahren sind hohe Anforderungen zu stellen. Die FDP
hat darauf bereits mehrfach hingewiesen.
Ziel muss es sein, die Parteien außergerichtlich endgültig zu befrieden.
Die vorgerichtliche Streitschlichtung darf keinesfalls nur eine zusätzliche
,,Verfahrenshürde" darstellen, durch die sich der Weg der
Rechtssuchenden unnötig verlängern oder sogar verteuern könnte.
Bereits in unseren ersten Stellungnahmen haben wir daher darauf
hingewiesen, wie wichtig es ist, die außergerichtliche Streitschlichtung so
zu institutionalisieren, dass sie in der Bevölkerung akzeptiert wird. Ohne
Akzeptanz in der Bevölkerung wird es keine nennenswerte Entlastung
der Gerichte geben.
Akzeptiert wird eine außergerichtliche Streitschlichtung nur dann, wenn
sie qualitativ hochwertig, inhaltlich überzeugend, professionell
ausgestaltet und in der Sache erfolgreich arbeitet.
Das fängt mit der Akzeptanz der Schiedsmänner und frauen an.
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Hier freue ich mich besonders, dass die Landesregierung von ihrer
ursprünglichen Idee abgewichen ist, allein die Schiedsleute bisheriger
Prägung mit der obligatorischen Streitschlichtung zu betrauen.
Die Einbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und
insbesondere die Einbindung der bestehenden Schlichtungs- und
Gütestellen beispielsweise bei den Architekten- und Ingenieurkammern,
den Industrie- und Handelskammern oder den Verbraucherzentralen
bieten eine gute Gewähr dafür, dass die Streitschlichtungsverfahren
professionell und qualitativ hochwertig und damit letztlich erfolgreich
durchgeführt werden können. Es ist zu überlegen, ob diese erfolgreiche
Arbeit nicht ergänzt werden könnte zum Beispiel durch vergleichbare
Einrichtungen für Mietsachen, Verkehrssachen oder Bausachen.
Das soll keineswegs die bewährte Arbeit der bisherigen Schiedsleute
diskreditieren. Das große Engagement und die profunde
Menschenkenntnis, mit denen die ehrenamtlich tätigen Schiedsleute
bereits heute zur ,,Streitschlichtung" beitragen, verdient große
Anerkennung und Respekt. Es ist daher gut, dass sie Anlaufstelle im
vorgerichtlichen Streitschlichtungs-verfahren bleiben. Gleichwohl hat
offenbar auch die Landesregierung erkannt, dass sie mit der
vollständigen Übernahme der außergerichtlichen Streitschlichtung
fachlich und vor allem zeitlich überfordert wären.
Doch lassen Sie mich nach so viel Lob auf die eingangs erwähnten
Kritikpunkte zurück kommen:
Da ist zum einen die von der Landesregierung vorgenommene
Einschränkung der örtlichen Zuständigkeit: Es erscheint nicht
sachgerecht, die obligatorische Streitschlichtung auf die Fälle zu
beschränken, in denen die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk
wohnen, statt es beim Wohnsitz in demselben Land zu belassen. Ganze
Fallgruppen etwa bei Verkehrsunfällen mit der regelmäßigen Beteiligung
überörtlich agierender Haftpflichtversicherungsgesellschaften werden
dadurch von der obligatorischen Streitschlichtung ausgeschlossen.
Ob Zeitaufwand und Reisekosten diese Einschränkung rechtfertigen
können, erscheint zumindest fraglich.
Des weiteren haben wir große Bedenken gegen die Regelung, dass eine
außergerichtliche Streitschlichtung entbehrlich wird, wenn das Verfahren
durch einen Mahnbescheid eingeleitet wird. Es besteht dadurch die
Gefahr, dass sich die Parteien ins Mahnverfahren ,,flüchten", um die
obligatorische Streitschlichtung zu umgehen. Abgesehen davon, dass es
auch gar nicht einzusehen ist, warum ein Schlichtungsversuch nach
Widerspruch gegen den Mahnbescheid weniger Aussicht auf Erfolg
versprechen soll als einer vor Klagerhebung.
Und schließlich noch ein Wort zur Kostenregelung: Hier wird es nach
den Vorstellungen der Landesregierung drei ,,Tarife" geben: für Anwälte,
für Gütestellen und für Schiedsleute. Sachlich mag das gerechtfertigt
sein. Wir sollten uns aber davor hüten den Eindruck zu erwecken, dass
damit auch eine unterschiedliche Qualität an Schlichtungsverfahren
verbunden sein könnte. Das wäre der Akzeptanz des
Schlichtungsverfahrens insgesamt abträglich.
Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss.