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Presseticker > alle > 2001 > Mai > 30 > 12:02

Peter Lehnert: Opferschutz muss gestärkt werden

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

                                       LANDTAGSFRAKTION
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                                                                                Bernd Sanders
                                                                                         Landeshaus
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                                                                             Telefon 0431-988-1440
                                                                             Telefax 0431-988-1444
                                                                     Internet: http://www.cdu.ltsh.de
                                                                            e-mail:info@cdu.ltsh.de

PRESSEMITTEILUNG
TOP 15
Peter Lehnert: Opferschutz muss gestärkt werden
Durch das erste Opferschutzgesetz, das am 18.12.1986 in Kraft trat, wurde dem Opfer im
Rahmen der Nebenklage eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren verschafft.
Die damit verbundenen Rechte des Opfers, wie beispielsweise Akteneinsicht, können nur mit
einem Anwalt wahrgenommen werden. Einen vom Gemeinwesen getragenen Opferanwalt
analog dem vom Staat gestellten Pflichtverteidiger für den Angeklagten erhalten bisher aber
nur die Opfer von Sexualstraftaten und von versuchten Tötungsdelikten. Die Schaffung eines
Opferanwalts alleine für diese Opfer reicht jedoch nicht aus. Das Prozesskostenrisiko darf
aber auch bei schweren Gewaltdelikten nicht dem Opfer auferlegt werden.

So müssen auch die Hinterbliebenen von Mordopfern, wie z.B. die Eltern eines ermordeten
Kindes, Anspruch auf einen vom Staat bezahlten Rechtsbeistand haben, denn sie sind im
Strafverfahren erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt.

Die Ausweitung eines Persönlichkeitsschutzes schwer betroffener Opfer auch auf weitere
Deliktsbereiche ist zwingend erforderlich. So müssen zur Zeit zum Beispiel Opfer schwerster
Misshandlungen oder einer Entführung Schutz über den Weg der Prozesskostenhilfe suchen.

Ebenso haben die Eltern von getöteten Kindern in aller Regel keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil sie nicht selbst unmittelbar zum Opfer
geworden sind. Selbst wenn sie aufgrund seelischer Schäden infolge des Verbrechens an
ihrem Kind mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und dadurch eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt, wird diesen Menschen staatliche Hilfe aus dem
Opferentschädigungsgesetz verwirkt. Anspruch auf eine sogenannte Elternrente besteht nur,
wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum getöteten Kind bestand.

Zeitgleich mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten, das dem Rückfall von Sexualstraftätern vorbeugen soll und die obligatorische
Begutachtung bei vorzeitiger Haftentlassung von besonders rückfallgefährdeten Tätern, die
Therapie als Bedingung für eine Strafaussetzung zur Bewährung und die Erleichterung der
Anordnung von Sicherungsverwahrung enthält, wurde am 30.04.1998 vom Deutschen
Bundestag das Zeugenschutzgesetz verabschiedet. Es trat am 20.07.1998 in Kraft.

Die CDU hat mit diesem Gesetz erreicht, dass Opfer von Straftaten bei Vernehmungen im
Strafverfahren größeren Schutz bekommen.

Schutzwürdige Zeugen sind beispielsweise Frauen, die vergewaltigt worden sind und als
Zeugen dieser Vergewaltigung vor Gericht stehen müssen. Schutzwürdig sind auch Kinder,
denen Gewalt widerfahren ist und die wegen dieser Gewalttat als Zeugen gehört werden.
Diese Opfer, denen nicht nur körperlich, sondern auch seelisch schlimmstes Leid zugefügt
worden ist, werden durch ihre Vernehmung abermals schwer psychisch belastet.

Mit der Verabschiedung des Zeugen- und Opferschutzgesetzes, das den besonderen
Bedürfnissen von Vergewaltigungsopfern sowie kindlichen Opfern Rechnung trägt, hat die
CDU verhindert, dass Opfer im Strafverfahren abermals zum Opfer werden.

Die gestärkte Rechtsstellung der durch eine strafbare Handlung verletzten Person setzt
allerdings verbesserte Information voraus, um wirksam werden zu können. Die
Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen daher verpflichtet werden, Opfer über ihre
Verfahrensrechte zu belehren, sobald Ermittlungen gegen eine bestimmte Person geführt
werden.

Besonders wichtig ist, dass jedes Opfer eines Sexualdelikts, das wegen der Verletzung seines
höchstpersönlichen Privat- und Intimbereichs erhöhten psychischen Belastungen ausgesetzt
ist, über seine Rechte informiert wird. So darf das Opfer vor der Befragung mit einer
Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer Beratungseinrichtung Kontakt
aufnehmen. Außerdem besteht das Recht, im gesamten Ermittlungsverfahren von einer Person
des gleichen Geschlechts vernommen zu werden.

Aus Grünen des Opferschutzes müssen außerdem Maßnahmen zur Sicherheit des Opfers
getroffen werden. Insbesondere nach Gewalthandlungen im familiären und sonstigen sozialen
Naheverhältnis werden die in der Regel betroffenen Frauen von der Freilassung des
Beschuldigten und seiner Rückkehr überrascht. Um der Gefahr des Eintretens des Täters in
den Lebensbereich von Opfer und Angehörigen vorzubeugen, soll jedes Opfer über eine
Freilassung des Täters aus der Haft informiert werden. Bei der Entscheidung um die
vorzeitige Haftentlassung muss der Nebenklage auch ein Recht auf Anhörung und
Information eingeräumt werden.

Diese Schwachstellen im Bereich des Opferschutzes und der Opferentschädigung müssen
geschlossen werden.

Verbrechensopfer sind keine lästigen Bittsteller, sondern haben Anspruch auf Solidarität und
praktische Hilfestellung.
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