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Kiel, d. 30.05.2001
Silke Hinrichsen Es gilt das gesprochene Wort
TOP 15 Opferschutz im Strafverfahren (Drs. 15/961)
Der SSW unterstützt grundsätzlich diese Initiative, denn wir begrüßen die Zielsetzung des
Antragstellers. Mit diesem Antrag wird angestrebt, die Rechte eines Opfer oder seiner
Angehörigen im Wege der Nebenklage zu verbessern. Die Nebenklage eröffnet den Opfern
bestimmter Straftaten die Möglichkeit, in der Gerichtsverhandlung die eigenen Interessen zu
unterstreichen und damit Einfluss auf die Verurteilung des Täters zu nehmen. Dieses Recht
besteht bisher bei bestimmten Straftaten und wenn der Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18
Jahre alt war. Das Opfer kann sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes oder einer Anwältin
bedienen und sich von diesen vertreten lassen.
Der Vorteil der Nebenklage besteht darin, dass das Opfer als Nebenkläger bestimmt zusätzliche
Rechte erhält: Das Recht, die Akten einzusehen; das Recht auf ständige Anwesenheit in der
Hauptverhandlung; das Recht , den Richter oder Sachverständigen abzulehnen; Fragerecht; das
Beweisantragsrecht; das Recht darauf, Erklärungen abzugeben sowie in bestimmten Fällen die
Rechtsmittelbefugnis. In besonderen Fällen steht dieses Recht der Nebenklage auch Angehörigen
zu, aber nur als ,,Vertreter" des Opfers.
Die CDU-Fraktion fordert jetzt, dass weitere Opfergruppen Anspruch auf einen staatlich
gestellten Anwalt bekommen sollen. Der Gesetzgeber hat aber festgelegt, dass die notwendigen
Auslagen des Verletzten grundsätzlich durch den Verurteilten zu tragen sind.
Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de
Bezüglich des 2. Punktes des Antrages wäre gegebenenfalls eine Ergänzung notwendig. Auch
Angehörige sollten gegebenenfalls über die Möglichkeit unterrichtet werden, als Nebenkläger
aufzutreten. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die bestehenden Regelungen nicht schon
ausreichend sind. Schon heute werden das Opfer bzw. dessen Angehörige über die Möglichkeit
der Nebenklage informiert. Dies geschieht häufig schon bei der Polizei. Auch die Richtlinien für
die Staatsanwaltschaft enthalten hierzu Ausführungen. § 406h StPO sollte deshalb weiter als
Verpflichtung ausgestaltet werden.
Auch der dritte Punkt ist prinzipiell begrüßenswert. Allerdings müssen auch die praktischen
Grenzen dessen gesehen werden. Es darf nicht sein, dass wegen des Wartens auf einen
Rechtsbeistand die Täterverfolgung verzögert oder gar verhindert wird. Festzuhalten ist jedoch,
das grundsätzlich die Hinweise auf den Beistand und das Angebot einer gleichgeschlechtliche
Vernehmungsperson erfolgen müssen. Auch diese Situation muss noch näher im Ausschuss
besprochen werden, zumal es bereits entsprechende Weisungen nach den Leitlinien zu
Sexualstraftaten gibt.
Zum 4. Punkt des Antrages wäre es wichtig noch zu ergänzen, dass auch die Angehörigen
gegebenenfalls zu informieren sind. Fraglich erscheint jedoch, ob die Gründe mitgeteilt werden
müssen. Auch ein Beschuldigter hat ein Recht auf Datenschutz.
Zum Recht der Nebenklage in 5. Punkt des Antrages wäre es besser zu fordern, dass Opfer bzw.
Angehörige bei Hafterleichterungen und -entlassungen zu informieren sind.
Der SSW begrüßt die Intention dieses Antrages, wir halten aber eine Ausschussüberweisung für
notwendig. Dies gilt nicht zuletzt vor den Hintergrund, dass die meisten der Forderungen den
Strafverfolgungsbehörden bereits heute schon vorgegeben sind.
Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de