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Presseticker > alle > 2001 > Mai > 30 > 12:08

Opferschutz im Strafverfahren

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

Südschleswigscher Wählerverband
                                                                                                Schleswig-Holsteinischer Landtag
im Schleswig-Holsteinischen Landtag                                                             Düsternbrooker Weg 70
                                                                                                D - 24105 Kiel
                                                                                                Tel. (0431) 988 13 80
                                                                                                Fax (0431) 988 13 82

                                                                                                SSW-Landtagsvertretung

PRESSEINFORMATION                                                                               Norderstr. 74
                                                                                                D ­ 24939 Flensburg
                                                                                                Tel. (0461) 14 40 83 00
                                                                                                Fax (0461) 14 40 83 05


                                                                                              Kiel, d. 30.05.2001
Silke Hinrichsen                                                                  Es gilt das gesprochene Wort


TOP 15        Opferschutz im Strafverfahren (Drs. 15/961)

Der SSW unterstützt grundsätzlich diese Initiative, denn wir begrüßen die Zielsetzung des

Antragstellers. Mit diesem Antrag wird angestrebt, die Rechte eines Opfer oder seiner

Angehörigen im Wege der Nebenklage zu verbessern. Die Nebenklage eröffnet den Opfern

bestimmter Straftaten die Möglichkeit, in der Gerichtsverhandlung die eigenen Interessen zu

unterstreichen und damit Einfluss auf die Verurteilung des Täters zu nehmen. Dieses Recht

besteht bisher bei bestimmten Straftaten und wenn der Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18

Jahre alt war. Das Opfer kann sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes oder einer Anwältin

bedienen und sich von diesen vertreten lassen.


Der Vorteil der Nebenklage besteht darin, dass das Opfer als Nebenkläger bestimmt zusätzliche

Rechte erhält: Das Recht, die Akten einzusehen; das Recht auf ständige Anwesenheit in der

Hauptverhandlung; das Recht , den Richter oder Sachverständigen abzulehnen; Fragerecht; das

Beweisantragsrecht; das Recht darauf, Erklärungen abzugeben sowie in bestimmten Fällen die

Rechtsmittelbefugnis. In besonderen Fällen steht dieses Recht der Nebenklage auch Angehörigen

zu, aber nur als ,,Vertreter" des Opfers.


Die CDU-Fraktion fordert jetzt, dass weitere Opfergruppen Anspruch auf einen staatlich

gestellten Anwalt bekommen sollen. Der Gesetzgeber hat aber festgelegt, dass die notwendigen

Auslagen des Verletzten grundsätzlich durch den Verurteilten zu tragen sind.

                               Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de

Bezüglich des 2. Punktes des Antrages wäre gegebenenfalls eine Ergänzung notwendig. Auch

Angehörige sollten gegebenenfalls über die Möglichkeit unterrichtet werden, als Nebenkläger

aufzutreten. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die bestehenden Regelungen nicht schon

ausreichend sind. Schon heute werden das Opfer bzw. dessen Angehörige über die Möglichkeit

der Nebenklage informiert. Dies geschieht häufig schon bei der Polizei. Auch die Richtlinien für

die Staatsanwaltschaft enthalten hierzu Ausführungen. § 406h StPO sollte deshalb weiter als

Verpflichtung ausgestaltet werden.


Auch der dritte Punkt ist prinzipiell begrüßenswert. Allerdings müssen auch die praktischen

Grenzen dessen gesehen werden. Es darf nicht sein, dass wegen des Wartens auf einen

Rechtsbeistand die Täterverfolgung verzögert oder gar verhindert wird. Festzuhalten ist jedoch,

das grundsätzlich die Hinweise auf den Beistand und das Angebot einer gleichgeschlechtliche

Vernehmungsperson erfolgen müssen. Auch diese Situation muss noch näher im Ausschuss

besprochen werden, zumal es bereits entsprechende Weisungen nach den Leitlinien zu

Sexualstraftaten gibt.


Zum 4. Punkt des Antrages wäre es wichtig noch zu ergänzen, dass auch die Angehörigen

gegebenenfalls zu informieren sind. Fraglich erscheint jedoch, ob die Gründe mitgeteilt werden

müssen. Auch ein Beschuldigter hat ein Recht auf Datenschutz.


Zum Recht der Nebenklage in 5. Punkt des Antrages wäre es besser zu fordern, dass Opfer bzw.

Angehörige bei Hafterleichterungen und -entlassungen zu informieren sind.


Der SSW begrüßt die Intention dieses Antrages, wir halten aber eine Ausschussüberweisung für

notwendig. Dies gilt nicht zuletzt vor den Hintergrund, dass die meisten der Forderungen den

Strafverfolgungsbehörden bereits heute schon vorgegeben sind.




                             Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de
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