Sozialdemokratischer Informationsbrief Landtag aktuell Kiel, 30.05.2001 Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn Thomas Rother zu TOP 19: Telekommunikations-Überwachungsverordnung Mit der Telekommunikations-Überwachungsverordnung legt der Bundeswirtschaftsminister eine Neufassung der Fernmeldeüberwachungsverordnung aus dem Jahr 1995 vor. Bereits 1998 gab es einen ersten Entwurf, der dann wieder zurückgezogen und jetzt in weiten Teile wiederbelebt wurde. Die Verordnung ­ kurz TKÜV ­ soll noch vor oder unmittelbar nach der Sommerpause erlassen werden. Allerdings will der Unterausschuss ,,Neue Medien" des Wirtschaftsausschusses des Bundestages noch eine Anhörung vor dem Parlament erreichen, was für eine Verordnung ­ die ja nicht der Zustimmung des Parlaments unterliegt ­ ungewöhnlich ist. Die TKÜV regelt die Anforderungen und das Verfahren zur technischen Umsetzung der Überwachung der Telekommunikation. Daneben bestehen weitere verschiedene rechtliche Grundlagen für diese Überwachung; insbesondere das Telekommunikationsgesetz ist zu nennen, das die Ermächtigung für diese Verordnung erhält. Auf Seite 111 des Berichts des Datenschutzbeauftragten ist beispielsweise auch ein Hinweis auf die Telekommunikations-Datenschutzverordnung enthalten, dass nunmehr Verbindungsdaten sechs Monate statt 80 Tage nach Rechnungsversand vorgehalten werden müssen. SchleswigHolstein Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2- Die TKÜV ist damit Bestandteil eines umfangreichen Regelungspakets zur Überwachung der Telekommunikation, das für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ein wichtiges Ermittlungsinstrument darstellt. Und solche Regelungen sind wichtig. Der Bereich E-Commerce und damit auch entsprechende Betrugsdelikte wachsen. Staatsschutz- und Betäubungsmitteldelikte, Urheberrechtsverstöße und Kinderpornografie sind die Schattenseiten von E-Mail und Internet. Dagegen stehen natürlich das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Postund Fernmeldegeheimnis, die gewahrt bleiben müssen. Die TKÜV nun regelt die Pflichten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, das heißt, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Überwachung möglich zu machen. Das stößt natürlich nicht gerade auf die Gegenliebe der Anbieter. Insbesondere ist umstritten, bei wem die Daten erhoben werden sollen: z.B. beim InternetAnbieter oder direkt bei der Ortsvermittlung ­ also dem Netz ­ der Telekommunikationseinrichtung. Natürlich ist das Ganze auch mit Kosten verbunden, die sich sicherlich nachteilig auf die Anbieter auswirken und damit auch zu einem Wettbewerbsnachteil werden können ­ international gesehen. Daneben ist eine ganze Reihe von Detailfragen, die sich aus dem Verordnungsentwurf ergeben, noch nicht geklärt. Hinzu kommen verfassungsrechtliche Bedenken, da die Überwachungsmaßnahmen jederzeit durchgeführt werden können, ohne dass der betroffene Nutzer informiert ist. Der Antrag der FDP-Fraktion nun fordert eine Rücknahme des Verordnungsentwurfes. Eine Überarbeitung im Sinne von Datenschutz, Nichtdiskriminierung von Netzanbietern und vor allem begrifflicher Klarstellungen ist jedoch sinnvoller. Denn gerade letzteres ist ein wesentlicher Grund für die Überarbeitung der alten Fernmeldeüberwachungsverordnung. Nur ­ da stimme ich der FDP zu ­ darf man natürlich nicht den Teufel mit dem Beelzebub austreiben. -3- Spannender ist eigentlich die Begründung des Antrages. Gerade das von Ihnen mit ,,Spuren im Netz" beschriebene Problem steht im Mittelpunkt. Und es war auch ­ bezogen auf das Internet ­ Gegenstand der Sommerakademie des Datenschutzbeauftragten im vergangenen Jahr. Bei diesen Fragen und bei den rechtlichen Grundlagen handelt es sich allerdings fast ausschließlich um bundesgesetzliche Regelungen. Wir sollten daher den Antrag federführend in den Innen- und Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung in den Wirtschaftsausschuss überweisen und die Beratung des Antrages zum Anlass nehmen, uns mit dem gesamten Themenkomplex zu befassen, was ich hiermit beantrage. Mit etwas Schnelligkeit können wir auch erreichen, dass bis dahin die TKÜV noch nicht in Kraft ist. Die technische Entwicklung wird allerdings in kurzer Zeit sicher schon eine weitere Überarbeitung erfordern.