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LANDTAGSFRAKTION
S C H L ES WI G - H O LS T EI N
Pressesprecher
Bernd Sanders
Landeshaus
24100 Kiel
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Telefax 0431-988-1444
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PRESSEMITTEILUNG
Nr. 229/01 vom 30. Mai 2001
TOP 19
Monika Schwalm: Alte Verfahren lassen sich nicht übertragen
Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz sowie des Außenwirtschaftsgesetzes kann bei Ermittlungen wegen
bestimmter Straftaten die Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen
angeordnet werden. Nach den Vorschriften des § 88 des Telekommunikationsgesetzes
ist jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet, technische
Einrichtungen für die Umsetzung derartiger Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.
Die technische und organisatorische Umsetzung dieser Verpflichtung soll in einer
Rechtsverordnung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
geregelt werden.
Einig sind wir uns, dass wir neue Regelungen für die Überwachung neuer
Telekommunikationstechnologien brauchen. Das gute alte Telefon hat Geschwister
bekommen:
Mobiltelefon, Internet, E-Mail.
Dieser Entwurf ist aber aus mannigfaltigen Gründen unzureichend:
Der Entwurf der TKÜV erleichtert den Behörden nicht die Überwachung, schwächt
aber den Informationstechnologie-Standort Deutschland.
Die Telekommunikationsanbieter müssen die erheblichen Kosten für Hard- und
Software für die Überwachungsschnittstellen sowie die Aufwendungen für deren
Pflege tragen. Diese Kosten, die in anderen Ländern nicht außer den Niederlanden
anfallen, stellen einen Wettbewerbsnachteil für die deutschen Anbieter dar. In den
Niederlanden werden bereits Gespräche zwischen den Staatsanwaltschaften und den
Providern geführt, da viele Provider erhebliche finanzielle Probleme haben. Diese
Finanzierungsprobleme werden auf die deutschen Provider ebenfalls zukommen.
Ein Nachteil für den Informationstechnologie-Standort Deutschland wird aber auch
daraus erwachsen, dass die Täter in Grenzregionen ins benachbarte Ausland gehen,
um von dort ihre Arbeit fortzusetzen. Es besteht nämlich nicht die Möglichkeit,
einen ,,Internetuser" der in Kehl wohnt und in Strassburg von einem Internet-Café
aus agiert, zu erfassen.
Dieser Wettbewerbsnachteil wird auch nicht durch einen möglichen Erkenntnisgewinn
der staatlichen Stellen gerechtfertigt. Es ist sehr zweifelhaft, ob und inwieweit
überhaupt Erkenntnisse in nennenswertem Umfang gewonnen werden können:
Verschlüsselungsprogramme für E-Mails machen es den staatlichen Stellen nahezu
unmöglich, den Inhalt elektronischer Post zu lesen. Diese Programme können
teilweise gratis aus dem Internet geladen werden, so dass auch Kleinkriminelle die
Gelegenheit haben, ohne Kenntnis des Staates zu kommunizieren. Erfasst werden
von der TKÜV folglich nur die ,,dummen" Täter, die unter ihrem Namen mit
eigener E-Mail-Adresse ins Netz gehen. Sofern die Täter aber so klug sind, z.B. im
Internet-Café ins Netz zu gehen, sind sie für die staatlichen Verfolgungsstellen fast
unerreichbar.
Inzwischen ist auch die Anonymisierung der User im Netz möglich, so dass eine
Zuordnungsproblematik entsteht, selbst wenn man den Inhalt lesen könnte. Aber
bereits das Lesen verschlüsselter E-Mails ist mit erheblichen Problemen verbunden. So
brauchen selbst leistungsstarke Computer für das Lesen verschlüsselter E-Mails 1
Stunde pro Zeile. Was das für eine 40-zeilige E-Mail bedeutet, kann sich jeder selbst
ausrechnen!
Da Anbieter mit weniger als 2000 Kunden ausgenommen werden sollen, werden
Kriminelle diese Anbieter nutzen oder gar solche Anbieter etablieren.
Dies gilt auch für Firmennetzwerke, die zu Recht ganz von der Regelung
ausgenommen sind: Kriminelle können also ungestört und ungehört über
Firmennetzwerke kommunizieren.
Insofern sind also bei der kostenintensiven Realisierung der Vorschriften nur
diejenigen Kriminellen betroffen, die keine dieser Ausweichmöglichkeiten
beschreiten. Vor diesem Hintergrund wird die Kosten-Nutzen-Problematik deutlich.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass für die Provider eine entsprechende Hard- und
Software noch gar nicht auf dem Markt ist. Die TKÜV müsste allein deswegen schon
lange Übergangszeiträume vorsehen.
Wenn diese dann entwickelt wären, wären sie weil ausschließlich für den kleinen
deutschen Markt konzipiert unverhältnismäßig teuer.
Dies sind nur einige Unstimmigkeiten des vorliegenden Verordnungsentwurfs. Die
derzeitige Bundesregierung hat als Leitbild das klassische Fernmeldewesen und will
das Verfahren, das dort funktioniert, nun auf die Internet-Provider übertragen. Dies ist
sachlich verfehlt. Deshalb darf der vorliegende Entwurf der TKÜV so keinesfalls
bestehen bleiben.
Wir erwarten von der Bundesregierung eine Lösung, die
1. eine verantwortungsbewusste Abwägung von Kosten und Nutzen beinhaltet,
2. gute Ergebnisse für die Strafverfolgungsbehörden erbringen kann und
3. Wettbewerbsnachteile für den IT-Standort Deutschland vermeidet.
Wir werden dem Antrag der FDP zustimmen.