F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein Pressesprecher V.i.S.d.P. 1 Christian Albrecht Nr. 194/2000 Kiel, Donnerstag, 31. Mai 2001 Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort! F.D.P. Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Günther Hildebrand: ,,Wir wollen keine Verschärfung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes" In seinem Redebeitrag zum TOP 35 (Bericht zur Änderung des DNAIdentitätsfestellungsgesetz) erklärte der innen- und rechtspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand: ,,In der Mai-Tagung hat die FDP dem Antrag der CDU zum vorliegenden Bericht ohne Aussprache zugestimmt. Aber, sehr verehrter Kollege Geißler, wenn Sie von der Landesregierung erfahren möchten, ob sie, die Landesregierung, es für rechtlich zulässig hält, ein Gesetz zu ändern oder nicht, zeugt das bei Ihnen nicht gerade von einem gesunden Selbstbewußtsein. Sie sind doch Jurist, was brauchen Sie denn die Meinung der Landesregierung? Oder wollten Sie eigentlich von der Landesregierung erfahren, ob sie eine Änderung des Gesetzes anstrebt, oder wollten Sie uns nur mitteilen, dass Sie eine Änderung für angebracht halten? Nur dann sollten Sie uns das auch eindeutig mitteilen und einen Antrag stellen, in dem Sie die Landesregierung auffordern, sich für die Änderung des DNAIdentitätsfeststellungsgesetz einzusetzen. Das wäre eine politische Äußerung gewesen. So müssen wir heute theoretisch über Dinge debattieren, denen keine Konsequenz folgt. Der dem Bericht zugrunde liegende Antrag ist also nichts als Wischi-Waschi. Wir teilen die im Bericht der Landesregierung geäußerte Ansicht, dass ein möglicher Wegfall der sogenannten Prognoseentscheidung im § 2 des DNA-Identitätsffeststellungsgesetzes rechtlich höchst bedenklich ist. Ich versuche den rechtlich hochkomplexen Bereich einmal so auszudrücken, dass auch die Nichtjuristen im Hause ihn verstehen, also auch ich. Sinn und Zweck der heute geltenden Regelung des § 2 DNA-IFG ist es, Beweismittel für ,, zu erwartende Straftaten" zu sichern. Es kann also eine zukünftige Strafverfolgung erleichtern. Dies geschieht durch die Entnahme Presseinformation 2 von körpereigenen Zellen und deren Entschlüsselung zum Abgleich mit den vom Tatort stammenden DNA-Spuren. Die Entnahme und Entschlüsselung der DNA stellt dabei einen nicht unerheblich Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und wie seine persönlichen Daten verwandt werden. Wenn sich der Staat also nun der Daten einer Person bemächtigt und diese speichert, dann muss dafür auch eine gute Begründung vorliegen. Dieses gilt umso mehr, als die Entnahme eben für die ,,zukünftige" Strafverfolgung und nicht für einen aktuellen Fall dient. Bei uns im Land gilt die Unschuldsvermutung. Das ist gut so. Straffällig gewordene Personen dürfen daher nicht für ihr zukünftiges Leben dem Generalverdacht unterworfen werden, dass sie wieder Straftaten begehen. Selbst wenn diese Personen wegen Straftaten verurteilt wurden, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung ganz erheblich beeinträchtigt hatten, so müssen für die Speicherung von Daten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Menschen in Zukunft wieder in erheblichem Maße straffällig werden. Auf solche Anhaltspunkte kann aber nur durch eine qualifizierte Prognoseentscheidung für die Zukunft geschlossen werden. Das heißt, dass ohne eine Prognoseentscheidung solche Anhaltspunkte eben nicht vorliegen. Man greift also in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Menschen ein, die von unserem Rechtsverständnis wie Unschuldige zu behandeln sind. Das kann nicht sein. Dahinter treten auch die konkreten Vorteile für die Strafverfolgung zurück. Genau diese Argumentation verfolgt auch das Bundesverfassungsgericht und der Bericht der Landesregierung zu Ihrem Antrag, Herr Geißler. Zuletzt möchte ich hier noch auf das Schreiben des Landesdatenschützers bezüglich der Umsetzung des DNA-IFG durch die Gemeinsamen Richtlinien des Generalstaatsanwaltes und des LKA zur Erfassung der sogenannten ,,Altfälle" hinweisen. Wir teilen die Bedenken des Landesdatenschützers, dass eine Ersetzung der richterlichen Anordnung zur Erfassung der DNA-Altfälle auf der Grundlage von Einwilligungen der Betroffenen ­ auch ergänzt durch eine staatsanwaltschaftliche Einzelfallprüfung ­ rechtlich problematisch ist. Wir sollten zunächst die Umsetzung der geltenden Regelungen einwandfrei gestalten, bevor wir darüber nachdenken, diese zu verschärfen."