Sozialdemokratischer Informationsbrief Landtag Kiel, 31.05.2001 aktuell Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn Bernd Schröder zu TOP 6 und 13: Gesetz zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen Wir brauchen einheitliche Bestimmungen für Auftragsvergabe und Wettbewerb Es steht außer Zweifel, dass gerade der Staat besonders gefordert ist, wenn es darum geht, Recht und Gesetz zu achten. Der Staat hat dabei eine Vorbildfunk- tion, insbesondere auch dann, wenn es um die Einforderung verbindlicher tarifli- cher Bestimmungen oder die Gleichheitsgrundsätze im Wettbewerb einer sozia- len Marktwirtschaft geht. Anders ausgedrückt: Dort, wo der Staat oder seine Gebietskörperschaften als Auftraggeber beispielsweise für öffentliche Bauvor- haben in Erscheinung treten oder diese Funktion auf private Träger delegieren, sind Kriterien anzulegen, die den rechtlichen Regelwerken entsprechen. Genau genommen ist das eine Selbstverständlichkeit. Die Erfahrung aber zeigt, dass die Rechtstreue in der Auftragsabwicklung für öffentliche Träger bisweilen mehr oder weniger stark gelitten hat, dass eben doch allgemeinverbindliche Ta- rifverträge unterlaufen wurden, dass schlicht gegen Gesetze verstoßen wurde. Und es hat sich auch gezeigt, dass es oft schwierig war, solche Verstöße zu ahnden, nicht zuletzt auch aus Mangel an eindeutigen Gesetzen. Das hat den Gesetzgeber nun veranlasst, die Bestimmungen über Tariftreueer- klärungen zu präzisieren und beispielsweise in den Bundesländern Entwürfe für Vergabegesetze zu formulieren und auf den Weg zu bringen. So nun auch inSchleswig- Holstein Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2- Schleswig-Holstein durch die Initiative des SSW. Zunächst ist dazu zu sagen, dass eindeutige Vergabebestimmungen für alle Tätigkeitsfelder der öffentlichen Hände einschließlich Tariftreueerklärungen eine gute Sache sind. Es gibt dann weniger Interpretationsspielräume, und das öffentliche Auftragswesen ist lan- desweit klipp und klar geregelt ­ sei dies nun für den Baubereich oder für den ÖPNV. Damit gibt es klare Kriterien für den Wettbewerb. Fraglich indes ist, ob nun jedes Bundesland ein eigenes Vergabegesetz braucht. Im Grunde können Fragen der Rechtstreue des Staates in Bayern oder in Sachsen nicht anders beurteilt werden als in Nordrhein-Westfalen oder in Schleswig-Holstein. Wie Sie wissen, liegen inzwischen Gesetzentwürfe verschiedener Bun- desländer zu verschiedenen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe vor. Zudem steht noch ein Verfassungsgerichtsurteil zur Tariftreue aus, und auch die Bundesregierung arbeitet an einem Gesetz gegen illegale Praktiken im öffentlichen Auftragswesen, in dem die verschiedenen As- pekte der vorgelegten Initiativen und auch der ausstehende Spruch des Verfassungsgerichts berücksichtigt wird. Angesichts dieser ,,Gemengela- ge" an Gesetzesinitiativen stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, wenn Schleswig-Holstein dem noch ein weiteres Gesetz hinzufügt. Für uns kommt es doch darauf an, für die öffentliche Auftragsvergabe klare und auch einheitliche Bestimmungen zu bekommen. Wir schlagen deshalb vor, die Anträge des SSW in die zuständigen Fachausschüsse zu verweisen und dort zu beraten. Dabei können dann die verschiedenen anderen, zum Teil auch weiter- gehenden Vorstellungen, z.B. der Gewerkschaft ver.di für den ÖPNV für ein Vergabegesetz geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden. -3- In der Beratung in den Fachausschüssen sollte auch die Gelegenheit genutzt werden, die Vertreter der betroffenen Verbände und Einrichtungen zu hören, um deren Zielvorstellungen und Einwände zu berücksichtigen. Das gilt beispiels- weise für die Unternehmensverbände, die Mittelstandsvereinigung und für die Gewerkschaften. Auf diese Weise können wir einen Beitrag zu einer möglichst optimalen und um- fassenden Lösung leisten, die ganz im Sinne Schleswig-Holsteins und aller öf- fentlichen Institutionen, also auch der Kommunen liegt.