Presseinformation Kiel, den 16.06.2005 Es gilt das gesprochene Wort Lars Harms TOP 22 2. Bericht des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung über die Situation der behinderten Menschen Drs. 16/43 (NEU) Zuerst möchte auch ich die Gelegenheit nutzen, Herrn Hase und seinem Team für die geleistete Arbeit zu danken. Im Bericht wird deutlich gemacht, dass die Berücksichtigung der Belange von behinderten Menschen immer noch keine Selbstverständlichkeit ist. Und weil dies so ist, ist es auch logisch, dass der Behindertenbeauftragte für gleichartige Beauftragte oder Beiräte auf kommunaler Ebene wirbt. Wir haben eine Debatte zu diesem Thema gerade erst im Kreis Schleswig-Flensburg verfolgen dürfen. Dort gab es die Idee, einen ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten einzusetzen. Das war sozusagen die billigste Lösung und wäre zumindest ein Einstieg gewesen. Aber selbst das wurde von der Mehrheit des dortigen Kreistages und von der Verwaltungsleitung abgelehnt. 2 Für mich ist das keine Kleinigkeit, sondern schlicht und ergreifend unwürdig, wenn ein solch wichtiges Anliegen nicht berücksichtigt wird. Wenn die Berücksichtigung der Interessen von Menschen mit Behinderungen nicht auf der kommunalen Ebene berücksichtigt wird, wo soll sie dann berücksichtigt werden? Sonst sagen die Kommunen immer, sie könnten alles vor Ort perfekt regeln, aber wenn dann wichtige Aufgaben in Angriff genommen werden sollen, taucht man wieder einmal weg. Zum Glück gibt es auch einige positive Beispiele in den Städten, Kreisen und Kommunen. So hat in Flensburg die Ratsversammlung auf Initiative des SSW einen Behindertenbeauftragten eingeführt. Dazu haben wir in zwei Kreisen wir einen Behindertenbeauftragten und wir haben insgesamt 16 Behindertenbeauftragte in den über 1.100 Kommunen in Schleswig-Holstein. Das heißt 99% der Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein haben immer noch keine solche Einrichtung für Behinderte. Da hat die kommunale Selbstverwaltung bisher versagt. Betrachtet man diese Zahl - 99 % - dann ist klar, warum der Landesbeauftragte immer wieder feststellt, dass zum Beispiel die verpflichtenden Regelungen zum barrierefreien Bauen immer noch nicht eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist eher die Ausnahme als die Regel. Wenn niemand da ist, der sich der Einhaltung dieser Verpflichtungen gegenüber verantwortlich fühlt und wenn auch bei den Genehmigungsbehörden niemand darauf achtet, dann kann es nicht verwundern, dass hier noch vieles im Argen liegt. Im Bericht wird die Nichtbeachtung der Vorschriften damit erklärt, dass die gesetzlichen Regelungen oft noch nicht so bekannt sind. Das mag so sein, aber es ist nur eine Erklärung und keine Entschuldigung für diese Versäumnisse. Um Maßnahmen zur Barrierefreiheit durchzusetzen, muss man meines Erachtens die Beteiligten am Geldbeutel packen, damit sie hier entgegenkommender werden. Im 3 Bericht wird gesagt, dass es bisher keine wirkungsvollen Sanktionsmechanismen gibt und somit die Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen zur Barrierefreiheit eigentlich schadlos ist. Ohne eine Konsequenz fürchten zu müssen, kann man das barrierefreie Bauen unterlassen. Es geht daher kein Weg daran vorbei, dass wirkungsvolle Sanktionen greifen müssen, wenn nicht barrierefrei gebaut wird. Das heißt, es muss Geldstrafen geben, wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden. Aus dem Geld das hierdurch eingenommen wird, könnte man im Übrigen dann wieder Maßnahmen zugunsten der Behinderten fördern. Aber auch ein anderer Aspekt, der im Bericht angesprochen wird, macht deutlich, dass Behindertenbeauftragte auch auf kommunaler Ebene und hier vor allem auf Kreisebene sehr wichtig sind. Aus dem Bericht geht hervor, dass immer mehr Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung Beratungsangebote suchen. Diesem Personenkreis fehlt es oft an umfassender Information über die Rechte und Möglichkeiten, die für die Integration ihrer Kinder bestehen. Hier ist es dringend notwendig, dass diese Eltern eine umfassende und ortsnahe Beratung zur Seite gestellt bekommen. In vielen Kreisen werden zudem Leistungen unterschiedlich gewährt, was dazu führt, dass Leistungen in einem Kreis gewährt werden und woanders wiederum nicht. Im Interesse der Betroffenen ist hier eine weitere Vernetzung dringend notwendig, damit die Betroffenen vor den Behörden ihre Rechte besser einfordern können. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf aufmerksam machen, dass es in den vergangenen Jahren durchaus auch Fortschritte in den rechtlichen Möglichkeiten gab, Integrationsleistungen gewährt zu bekommen. Nach § 35 a SGB VIII haben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Kinder und Jugendliche, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Regelung hat bei einer 4 Anzahl von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren dazu geführt, dass sie erstmalig aus Mitteln der Jugendhilfe eine adäquate Unterstützung erhalten. Diese Regelung wird immer wieder aus Kostengründen in Frage gestellt, anstatt zu begrüßen, dass diese Menschen endlich eine entsprechende Unterstützung bekommen. Das führt dazu, dass je nachdem welche Kommune zuständig ist und wie durchsetzungsfähig die betroffenen Eltern sind, mal Leistungen gewährt werden und manches Mal Leistungen auch vorenthalten werden. Auch werden Leistungen zur schulischen Integration von Schülerinnen und Schülern beispielsweise von der Klassenstärke abhängig gemacht und nicht der einzelne Betroffene mit seinem Problem als Maßstab genommen. Dies führt dazu, dass gleiche Tatbestände höchst unterschiedlich behandelt werden und irgendwie immer der Versuch der Kosteneinsparung dahinter steckt. Auch in diesem konkreten Fall wird deutlich, wie wichtig es ist, dass die Betroffenen vor Ort Ansprechpartner haben, die sie beraten können, damit eine solche Ungleichbehandlung nicht mehr möglich ist. Hier sparen die Kommunen derzeit auch aufgrund der eingeschränkten Beratungsinfrastruktur. Vielleicht ist auch das der Grund, warum man sich bei der Einsetzung von Behindertenbeauftragten so schwer tut. Ich habe dieses Beispiel aber nicht nur gebracht, weil ich meine, dass die Beratung verbessert werden sollte, sondern weil ich auch vom Erfolg und von der Sinnhaftigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung überzeugt bin. Und damit wären wir dann bei der Bundestagswahl. Bisher gibt es nämlich das Ansinnen der Unionsparteien, genau diese Regelung des § 35 a KJHG abzuschaffen. Im entsprechenden Gesetzentwurf von CDU und CSU im Bundestag steht zu lesen, dass es Ziel der geplanten Abschaffung sei, insbesondere bei einigen kostenträchtigen Leistungen eine weitere Kostenbelastung der Kommunen 5 zu vermeiden oder wenigstens deutlich einzudämmen. Es wird aber nicht vorgeschlagen, die Kosten auf andere zu verteilen und weiterhin den Betroffenen zu helfen, was ja möglich gewesen wäre, sondern die Regelung abzuschaffen und die seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen somit schlechter zu stellen. Bisher wurde dieses Ansinnen immer mit der Mehrheit des Bundestages abgelehnt. Ich möchte eindringlich schon jetzt an dieser Stelle darauf hinweisen, dass diese Regelung, seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen eine Eingliederungshilfe zu gewähren, dieser Gruppe von Menschen eine nicht wegzudenkende Hilfestellung ermöglicht. Diese Regelung gehört daher nicht abgeschafft, sondern sie muss noch umfangreicher im Sinne der Betroffenen umgesetzt werden. Sie haben gemerkt, dass es manchmal durchaus notwendig ist, etwas tiefer auf einzelne Problemstellungen einzugehen, um dann durchaus auch politische Schlüsse ziehen zu können. Aber selbst die genauesten und ausgefeiltesten Regelungen können immer noch zu Missverständnissen führen. Auf Seite 94 und 95 des Berichtes wird ein solcher Fall aufgezeigt. Da werden vor Gericht die Merkzeichen B und H bei Schwerbehinderten als Indizien dafür gedeutet, dass immer und überall die betreffenden Personen unter Aufsicht stehen müssen. Man würde sonst seiner Aufsichtspflicht nicht genüge tun, sagt hierzu ein Urteil aus Flensburg. Wenn dieses gängige Rechtssprechung werden sollte, ist es dringend notwendig die entsprechenden Rechtsgrundlagen noch einmal zu überarbeiten. Die Merkzeichen im Behindertenausweis galten bisher eigentlich nur als Hinweis darauf, dass die betreffende Person berechtigt ist, Nachteilsausgleiche, die sich aus der Behinderung der Person ergeben, in Anspruch nehmen zu können. Würde die Merkzeichen nun 6 auch so verstanden werden, dass eine ständige Beaufsichtigung dieses Personenkreises zwingend notwendig wäre, wäre die Bewegungsfreiheit dieses Personenkreises extrem und ungerechtfertigt eingeschränkt. Dies würde im Übrigen nicht nur Personen in Wohnheimen oder Behinderteneinrichtungen treffen, sondern natürlich auch Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit von außerhalb von Einrichtungen lebenden Behinderten haben. Deshalb bin ich dem Landesbeauftragten für Behinderte dankbar, dass er sich auf Bundesebene für die Klärung dieses Falles eingesetzt hat und damit die Diskussion hierzu in Gang hält. Nach unserer Auffassung muss man in Bezug auf mögliche Aufsichtspflichten den Einzelfall betrachten und man darf auf keinen Fall pauschal die entsprechenden Merkzeichen hierfür heranziehen. Es gibt genügend Behinderte, die die Merkzeichen B und H in ihrem Behindertenausweis haben, die durchaus in der Lage sind selbständig in weiten Teilen ihr Leben zu gestalten. Und diese Selbständigkeit gilt es zu unterstützen und nicht zu beeinträchtigen. Wie ich schon Anfangs sagte, sind kommunale Behindertenbeauftragte oder entsprechende Gremien, die sich mit den Fragen der behinderten Menschen befassen, dringend notwendig. Der Bericht zeigt nun aber auch noch einmal, dass die Institution des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen dringend notwendig war und ist. Und in diesem Sinne möchte ich nochmals dem Landesbeauftragten und seinen Mitarbeitern für ihre Arbeit und den Bericht danken.