PRESSEDIENST Es gilt das gesprochene Wort! TOP 29 ­ Auskunftsrechte von BürgerInnen Dazu sagt der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Durchwahl: Zentrale: Telefax: Mobil: E-Mail: Internet: 0431/988-1503 0431/988-1500 0431/988-1501 0172/541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Karl-Martin Hentschel: Nr. 493.06 / 30.11.06 Polizei muss Auskunft erteilen Der Anspruch eines jeden Bürgers auf Auskunft gegenüber den Behörden, welche Daten über ihn gespeichert sind, ist grundgesetzlich verankert. Er ist eine Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht 1983 als Grundrecht etabliert hat. In diesem Urteil heißt es: ,,Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (...) Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl." Daher wurde im schleswig-holsteinischen Landesrecht ein Auskunftsrecht der Bürgerinnen und Bürger verankert. Der Paragraf 198 folgt einem Regel-Ausnahme-Verhältnis derart, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, nur im Ausnahmefall kann die Auskunft verweigert werden. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) bemängelte anhand einer Vielzahl von Fällen, dass die Polizeibehörden sich bei einer Verweigerung des Auskunftsanspruchs auf verallgemeinernde Begründungen zurückziehen. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit, Auskünfte zu verweigern, wenn die polizeiliche Arbeit dadurch erheblich erschwert oder gefährdet würde. Mit dem lapidaren Hinweis auf diesen Tatbestand wird von Seiten der Polizei häufig ohne nähere Begründung die erwünschte Auskunft verweigert. Die gebotene Einzelfallprüfung findet oft nicht statt. 1/2 Hierin zeigt sich der Trend zur Pauschalisierung, wo eine Einzelfallprüfung erforderlich wäre. Dieser Trend zeigt sich sowohl bei der Gesetzgebung, als auch bei der Rechtsanwendung durch die Sicherheitsbehörden. Unter allgemeinem Hinweis auf die Sicherheitslage werden gesetzliche Eingriffsermächtigungen massiv erweitert. Und die vom ULD hier vorgelegten Fälle zeigen uns: wir können uns nicht darauf verlassen, dass die Behörden bei einer weit gefassten gesetzlichen Norm die erforderliche Grundrechtsabwägung dann im Einzelfall vornehmen. Darauf will uns der Innenminister zwar gerne vertrösten, es zeigt sich aber, dass es nicht funktioniert. Wenn wir noch einen Beleg dafür gesucht haben, dass die Änderungen im Polizeirecht präziser und enger gefasst sein müssen: hier haben wir ihn. Es steht zu befürchten, dass das hier vorliegende Problem sich in Zukunft noch verschärfen wird. Der Trend geht zur immer weitergehenden Speicherung und Verarbeitung von Daten breiter Bevölkerungsschichten, einfach weil es technisch möglich ist und immer preisgünstiger wird. Die Rasterfahndung ist nur ein Beispiel dafür. Der Trend geht auch zur Verbunddatei, jedenfalls in Deutschland, weil wir 16 Landespolizeien, eine Bundespolizei und zudem 19 geheimdienstlich arbeitende Behörden miteinander im Kampf gegen den Terror vernetzen müssen. Wir erwarten von der Polizei und der Regierung Sicherheit ­ wir erwarten aber auch die Sicherung unserer Grundrechte. ***