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PRESSEDIENST Fraktion im Landtag
Schleswig-Holstein
Pressesprecherin
Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob
Landeshaus
TOP 7 Betreuung in Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 70
24105 Kiel
Dazu sagt die sozialpolitische Sprecherin Durchwahl: 0431/988-1503
Zentrale: 0431/988-1500
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Telefax: 0431/988-1501
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Nr. 259.07 / 08.06.2007
Schleswig-Holstein muss bei der humanen Betreuung
eine wegweisende Rolle einnehmen
Als erwachsener Mensch von jemandem betreut werden zu müssen, weil die eigenen Geis-
teskräfte für bestimmte lebenswichtige und alltägliche Entscheidungen nicht mehr reichen -
eine solche Vorstellung schieben wir für uns persönlich gern beiseite. Dabei kann uns dies
täglich nach einem Unfall treffen, und immer mehr Menschen nehmen selbst gegenüber älte-
ren Angehörigen mit Demenzerkrankungen und gegenüber erwachsenen Kindern mit Behin-
derungen ein Betreuungsrecht wahr. Denn das Amt der Betreuung praktizieren am häufigs-
ten Angehörige.
Die Einführung und Propagierung sowie die zentrale Dokumentation von Vorsorgevollmach-
ten sind hierzu eine wichtige und immer selbstverständlichere Grundlage geworden. Aber
machen wir uns nichts vor: Auch hier bestimmen Bildungsunterschiede in der Bevölkerung
maßgeblich darüber, wer gut oder schlecht betreut wird. Das wollen wir ändern.
Die sehr sachkundige Große Anfrage der FDP-Fraktion und die ausführliche Antwort des
Justizministeriums zum Betreuungsrecht kommen just in time, da im Juli diesen Jahres die
Justizministerkonferenz eine Auswertung der Evaluation zur Wirksamkeit des neuen Betreu-
ungsrechtes vorlegen will, um zu prüfen, ob weitere Rechtsreformen notwendig werden.
Um es gleich vorweg zu sagen. Wir beantragen die Überweisung der Antwort des Ministeri-
ums in den Innen- und Rechtsausschuss, aber auch in den Sozialausschuss, mit dem Ziel,
eine ausführliche Fachanhörung durchzuführen. Dabei sollen auch die demnächst von der
Justizministerkonferenz vorgelegten aktuellen Evaluationsergebnisse über die Wirkung der
jüngsten Betreuungsrechtsreform berücksichtigt werden. Wir wollen diese Anhörung nicht als
Fingerübung unter Juristen, sondern möchten mehr über die Praxis des Betreuungsrechtes
erfahren und gleichzeitig die gesellschaftliche Akzeptanz dieses Rechtes noch mehr verbrei-
tern helfen.
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Für die Evaluation dieser Praxis hat sich die frühere Grüne Justizministerin Anne Lütkes er-
folgreich in der Justizministerkonferenz engagiert. Sie und wir verbinden damit die Vision,
dass Schleswig Holstein bei der Humanisierung und Reformierung juristischer Verfahren
auch in diesem Bereich eine wegweisende Rolle einnehmen kann.
Vor drei Missverständnissen muss dabei gewarnt werden. Dass die Betreuungsverhältnisse
stark ansteigen, ist zwar wesentlich, aber nicht allein dem demografischen Wandel geschul-
det. Hierzu benennt das Ministerium weitere einleuchtende Gründe. Vor allem aber ist dieser
Anstieg kein Unglück, keine Flut, die es mit allen Mitteln einzudämmen gilt, sondern ein zivili-
satorischer Fortschritt.
,,Aber das kostet doch Unsummen" höre ich schon die Finanzminister protestieren. Und damit
komme ich zum zweiten Missverständnis. Dieser Aufschrei wäre genauso wenig hilfreich wie
die Klage, dass die Hilfen für Menschen mit Behinderungen kosten oder dass frühkindliche
und lebenslange Bildung zu teuer sei.
Die rechtliche Betreuung ist eine hohe fachliche Profession, aber auch ein Geschäft. Wie in
der Pflege alter Menschen, so gilt auch hier: Der Anteil derjenigen, die von bezahlten Kräften
betreut werden, steigt. Deshalb ist es richtig, maßvolle Stundensätze für die Berufsbetreue-
rInnen zu vereinbaren, zum Beispiel aber unpraktisch, diese fixen Stundensätze im Gesetz
nicht mit einer automatischen Dynamisierung zu versehen. Wo andere Tarifverhandlungen
führen, muss im Betreuungsrecht jedes Mal das Gesetz geändert werden, um in der Betreu-
ungsvergütung mit der Inflation und Lohnentwicklung mitzuhalten.
Außerdem: Wie finden sich in der Zukunft ehrenamtliche BetreuerInnen außerhalb von direk-
ten Angehörigen bei den bisherigen niedrigen Pauschalen für dieses aufwändige Ehrenamt?
Der Stopp des stetigen Wachstums der Anzahl ehrenamtlicher BetreuerInnen seit etwa 2003
müsste unter diesem Gesichtspunkt genauer untersucht werden.
Umgekehrt gilt aber nicht, dass viel Geld allein das Problem einer so diffizilen Kommunikati-
on wie die eines Betreuungsverhältnisses löst. Das wäre das dritte Missverständnis. Die
Kunst der rechtlich angemessenen Form der Betreuung und der Gestaltung von Betreuungs-
systemen besteht darin, sowohl feudal anmutende persönliche Abhängigkeiten als auch a-
nonyme, bürokratisch waltende Staatlichkeit zu vermeiden. Das Betreuungsrecht definiert
deshalb die regelmäßige persönliche Begegnung zwischen BetreuerInnen und Betreuten
sowie die Zusammenarbeit zwischen Betreuungsbehörde, Betreuungsvereinen und Vor-
mundschaftsgerichten als wesentliches Fundament.
Zeit und Qualität einer häufigen regelmäßigen persönlichen Begegnung, in der ein Vertrau-
ensverhältnis wachsen kann, gleichzeitig aber auch moderne Formen der Selbstkontrolle und
Fremdkontrolle der BetreuerInnen durch das Gericht - das ist der Schwebebalken, auf dem
es das Gleichgewicht zu halten gilt.
Das Betreuungsrecht zielt auf eine flexible Verzahnung von bürgerschaftlichem Engagement
und hoher juristischer Professionalität. Es droht allerdings sofort zu scheitern, wenn es aus
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Personalmangel nur um die Verwaltung von Aktenbergen geht, oder wenn es nicht genügend
fachlichen und öffentlichen Austausch gibt, weil das Thema zu sehr im gesellschaftlichen Ab-
seits liegt - wie dies zum Beispiel bei Pflegeheimen, aber auch Institutionen wie der Psychiat-
rie oder der Forensik immer noch oft der Fall ist.
Wie gelingt es also, den gewaltig drohenden bürokratischen Schatten eines von flexiblen und
differenzierten Verfahrensschritten geprägten Rechtsverhältnisses zu vermeiden? Dies ist die
Kardinalfrage. Hier erhoffe ich mir von einer Fachanhörung im Ausschuss Antworten. Wir
brauchen sie, denn Bürokratie, Anonymität, Arbeitsüberlastung, zuviel Routine und unaufge-
deckte Missbräuche des Vertrauensamtes - genau diese Gefahren sind nicht abstrakt, son-
dern sehr real und führen zunehmend zu einer ausschließlich an der Menge von aktenkundi-
gen Rechtsgeschäften orientierten Erfolgsmessung. So eng ist der Auftrag im Betreuungs-
recht aber bewusst nicht definiert. Im Gegenteil: Das Ziel des modernen Betreuungsrechtes
ist eine humane Form von sozialer, im wahrsten Sinne des Wortes bürgerrechtlicher Kontrol-
le und Hilfe, die alte ordnungsrechtliche Kontrollrechte gegenüber Individuen, aber auch ge-
genüber Einrichtungen wie z.B. der Heimaufsicht ergänzt oder ablöst.
Allerdings fallen einzelne Regelungen des Betreuungsgesetzes selbst hinter diesen An-
spruch zurück. An einem Beispiel möchte ich dies veranschaulichen: Um die Abrechung der
Berufsbetreuung zu vereinfachen, wurden in der letzten Reform des Betreuungsrechts Pau-
schalen vereinbart, woran wir im Grundsatz nicht rütteln wollen. Bei der Höhe der Pauscha-
len wird allerdings davon ausgegangen, dass nach einer Unterbringung im Heim oder in ei-
ner Anstalt der rechtliche Betreuungsaufwand sinkt. Und leider lassen sich viele Profibetreue-
rInnen nach einer Heimeinweisung auch nicht mehr so häufig blicken. Dies halte ich für völlig
falsch.
Gerade in solchen Institutionen ist eine sehr häufige Begegnung zwischen Betreutem und
des Betreuenden notwendig, nicht weil diese Pflege oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen
sollen, und auch nicht, weil täglich Rechtsgeschäfte zu tätigen sind. Warum dann? - Um sich
zu überzeugen, ob die Selbstbestimmung des Betreuten im Alltag gewahrt bleibt. Um gege-
benenfalls Veränderungen seiner Persönlichkeit durch fortschreitende Krankheit oder mögli-
cherweise negativen Einfluss der Institution wahrzunehmen. Um dem Betreuten Ansprech-
partner zu sein, damit er zeitnah Rechte im Alltag durchsetzen kann, zum Beispiel auf Reha-
bilitationsleistungen, die ja auch alten Menschen im Heim zustehen. Um ihm zu gesellschaft-
licher Teilhabe zu verhelfen. Gegebenenfalls auch, um in Heimbeiräten mitzuwirken. Dieses
rechtliche Amt wird gerade in solchen Institutionen als bürgerrechtliche Stütze und Wächte-
ramt gebraucht. Eine selbstverständliche aktive Einmischung eines rechtlich versierten, cou-
ragierten Betreuers, sei er nun ehrenamtlicher Angehöriger oder Profi, würde mehr zur Hu-
manisierung von Angeboten der Alten- und Behindertenhilfe beitragen als die Verdopplung
der Heimaufsichtbesuche.
Dazu gehört aber auch eine entsprechende Bildung. Um für ein solches Rechtsamt fortzubil-
den, bieten sich ergänzend als Partner der Betreuungsvereine die Volkshochschulen, aber
auch Kooperationen zwischen sozialpädagogischer und juristischer Fakultät an.
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Und damit Betreuende sowie RichterInnen sich nicht ausschließlich auf Gutachten verlassen
müssen, sondern selbst mehr über die Erscheinungsformen psychischer Krankheiten oder
geistiger Behinderung wissen und institutionelle Lebensorte der Betreuten von innen kennen,
sollten sie sich mit Fachleuten medizinischer und Pflegeberufe austauschen, sowie durch
Praktika in der Pflege- und Behindertenhilfe den Alltag der zu Betreuenden erspüren lernen.
Wo wird ähnliches schon in Schleswig Holstein praktiziert? Was muss passieren, damit sol-
che Beispiele Schule machen? Auch zu diesen Fragen würden wir gern Fachleute im Aus-
schuss hören.
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