FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Presseinformation Nr. 223/2007 Kiel, Donnerstag, 12. Juli 2007 Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort! Recht/Abschiebung Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Günther Hildebrand, MdL Wolfgang Kubicki: Grundlagen der Abschiebungshaft sind rechtsstaatlich bedenklich und müssen überarbeitet werden In seinem Redebeitrag zu TOP 22 (Durchführung der Abschiebehaft) sagte der innen- und rechtspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki: ,,G 8" ist ein fester und allgemein bekannter Begriff, nicht erst seit Heiligendamm. Aber haben Sie schon mal etwas von ,,GG 19" gehört? Es handelt sich dabei um einen aktuellen Filmtipp. ,,GG 19" ist ein Film über unser Grundgesetz und unsere Grundrechte und er ist Anfang Juni angelaufen. Vornehmlich richtet sich der Film an junge Leute nach der Programmvorschau wäre er allerdings auch etwas für viele von uns in diesem Hause. Denn es geht um so wichtige Fragen wie: Wozu haben wir unsere Verfassung? Wie sieht es in der Realität mit der Wahrung der Grundrechte aus? Werden sie uns tatsächlich gewährleistet und nutzen wir sie überhaupt? Gänzlich altersunabhängig, sehr geehrter Herr Innenminister, haben Sie sich diese Fragen auch schon einmal gestellt? Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, wie wir es hierzulande insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 GG halten, in dem es heißt ,,Die Freiheit der Person ist unverletzlich"? Als ich Ihre Stellungnahme zu den Ausführungen des Flüchtlingsbeauftragten zur Durchführung der Abschiebungshaft gelesen habe, hatte ich da so meine Zweifel. Seit Jahren üben Fachleute und Rechtsprechung heftige Kritik an den gesetzlichen Grundlagen über die Anordnung der Abschiebungshaft, vornehmlich der Sicherungshaft. Nach den Ausführungen des Flüchtlingsbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein, Wulf Jöhnk, ,,kann Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 1 man die maßgeblichen Gesetzesregelungen eigentlich nur als gesetzgeberischen Murks bezeichnen". Unerheblich wie wir sie bezeichnen ­ die FDP stimmt mit dem Flüchtlingsbeauftragten darin überein, dass insbesondere die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung der Abschiebungshaft, wie sie bislang in § 62 Aufenthaltsgesetz geregelt sind, unzureichend und aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel sind. Denn Artikel 104 GG schreibt genau vor, unter welchen bestimmten, engen Voraussetzungen in einem Rechtsstaat angesichts Artikel 2 GG in die Freiheit einer Person eingegriffen werden darf. Tatsächlich ignorieren die aktuellen Gesetzesgrundlagen jedoch diese Vorgaben. Und es ist leider auch nicht zu erwarten, dass sich an dieser Situation angesichts der aktuell vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Änderungen im ,,Gesetzentwurf der Bundesregierung ­ Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" ohne den Einfluss unseres Antrages etwas verbessert. Herr Jöhnk hat versucht, die Lückenhaftigkeit und Ungenauigkeit der gesetzlichen Regelungen ­ beispielhaft und auch für Nichtjuristen ­ deutlich zu machen und ich erlaube mir daher aus seinem Schreiben an den Innenund Rechtsausschuss vom 15. Mai diesen Jahres zu zitieren: ,,Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 AufenthG enthält nach seinem Aufbau und seiner Formulierung ... mehrere selbstständige Tatbestände, die für sich allein ausreichen, um Abschiebungshaft als Sicherungshaft anzuordnen. So ist beispielsweise ... ,,ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung ... in Haft zu nehmen, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist." Weitere Voraussetzungen fordert der Gesetzgeber nicht. Man reibt sich verwundert die Augen, denn die vollziehbare Ausreisepflicht ist bereits gesetzlich Voraussetzung für die Abschiebung. Für die Abschiebungshaft ­ also den über Monate andauernden Freiheitsentzug zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung ­ muss demzufolge noch eine weitere Voraussetzung hinzukommen, die der Gesetzgeber aber nicht nennt. ...." Wir haben es also mit einem Zirkelschluss zu tun, den die obergerichtliche Rechtsprechung zwar versucht zu vermeiden, indem sie zusätzlich für die Anordnung der Abschiebungshaft eine so genannte Vereitelungsabsicht des Betroffenen fordert. Tatsächlich ist es aber die Aufgabe des Gesetzgebers, die erforderlichen Voraussetzungen verfassungskonform zu formulieren. Und genau diesen Weg wollen wir mit unserem Antrag beschreiten. Dass wir mit diesem Ansinnen auf dem richtigen Weg sind, hat das Bundesverfassungsgericht gerade erst wieder in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2007 (2BvR 2106/05) bestätigt, in der es darum ging, dass Abschiebungshaft nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig ist­ Zitat: ,,...die Freiheit der Person [darf] nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden; insbesondere muss eine Freiheitsentziehung zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. ... Nur der Gesetzgeber darf darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen." Kommen wir dieser Entscheidung also nach. Die lange überfällige Verbesserung des Aufenthaltsrechts würde auch eine Fortsetzung von ,,GG 19" um eine Episode besser machen." Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2