FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 11 Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 251/2008 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerst, 11. September 2008 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Rechtspolitik/ Einheitlicher Schutz von Berufsgeheimnisträgern Wolfgang Kubicki: ,,Journalisten müssen den gleichen Schutz als Berufsgeheimnisträger bekommen wie Abgeordnete" In seinem Redebeitrag zu TOP 15 (Bundesratsinitiative zum besseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern, erklärte der Vorsitzende der FDP- Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki: ,,Wir haben vorhin eine ausgiebige Debatte zum Thema Datenschutz geführt. Und, dass Datenschutz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Parallelen aufweisen, ist auch jedem Nichtjuristen bekannt. Und, wenn jemand seinen Arzt, oder seinen Rechtsanwalt aufsucht, dann handelt es sich meist um höchstpersönliche und private Sachverhalte, die keinem Dritten zu Ohren kommen sollen. Voraussetzung ist eine absolute Vertraulichkeit, die in der Schweigepflicht der Anwälte und Ärzte mündet. Der Bundesgesetzgeber hat erkannt, dass es Vertrauensverhältnisse gibt, die von so überragender Natur sind, dass es sie zu schützen gilt. Er zählt nicht ohne Grund in § 53 der Strafprozessordnung (StPO) bestimmte Berufsgruppe, wie Strafverteidiger, Rechtsanwälte, Geistliche, Abgeordnete, Journalisten und Ärzte aber auch andere Berufsgruppen, wie Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder Hebammen auf, denen aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu einem Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Diese Systematik wird nun in § 160 a der StPO durchbrochen. Seit dem 01.01.2008 gibt es in der Strafprozessordnung den neuen § 160a. Dieser enthält eine Schutzvorschrift für Berufsgeheimnisträger und umfasst ein Erhebungs- und Verwertungsverbot für alle Ermittlungsmaßnahmen ­ allerdings nicht für alle Berufsgeheimnisträger. Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 22 Für Strafverteidiger, Abgeordnete und Geistliche gilt, dass eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine der genannten Personen richtet, grundsätzlich unzulässig ist. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Für Ärzte, Journalisten, sonstige Rechtanwälte und auch die restlichen weiteren in § 53 genannten Berufsgeheimnisträger, gilt dieser Schutz nicht. Für sie wird im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt, ob sie dem gleichen Schutz unterfallen sollen, wie Abgeordnete oder Strafverteidiger. Aus Sicht meiner Fraktion ist diese Regelung nicht ausreichend. Sie verkennt die herausgehobene Stellung eines Arzt-Patienten- Verhältnisses, sie schränkt die Pressefreiheit und wird auch der Bedeutung der weiteren Berufsbilder nicht gerecht und ich möchte dies am Beispiel der Pressefreiheit einmal näher erläutern. Die Pressefreiheit ist für das Funktionieren eines demokratischen Staates unverzichtbar und unteilbar mit einer funktionierenden Presse ist auch die Vorbereitung und Recherche, zu der selbstverständlich auch die Beschaffung von Informationen gilt. Als zentrales Element der Recherche ist das Vertrauensverhältnis zwischen Informanten und der Presse grundrechtlich geschützt und dies muss seine effektive Ausgestaltung auch in den einfachen Gesetzen finden. Eine Vorschrift, die hier kein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot regelt, sondern es vielmehr von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig macht, ob Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt oder etwaig bereits gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, kann bereits abschreckend auf potenzielle Informanten für die Medien wirken. Dass dies aber notwendig ist, wissen wir nicht erst seit dem Skandal um die Durchsuchungen beim Cicero. Aber auch die Differenzierung zwischen Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist nicht gerechtfertigt. Häufig ergibt sich erst im Gespräch bei der Übernahme eines Mandates für einen Anwalt, dass möglicherweise ebenso strafrechtliche Sachverhalte betroffen sind. Es kann aber nicht sein, dass Ermittlungsmaßnahmen in einem Stadium möglich sind, in dem ein Rechtsanwalt noch nicht formal Strafverteidiger ist. Das kann dazu führen, dass im Zweifel gewisse Informationen durch einen Mandanten zunächst gar nicht mitgeteilt werden. Für einen effektiven Rechtsschutz kann dies nicht unerhebliche Auswirklungen haben. Nein, was wir brauchen ist ein konsequenter Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Von Abgeordneten genauso wie von Journalisten, von Strafverteidigern, wie auch von Rechtsanwälten, von Geistlichen, wie auch von Ärzten. Wir wollen, dass die Landesregierung im Bundesrat unseren Vorschlag unterbreitet, die einen einheitlichen Schutz aller Berufsgeheimnisträger ermöglicht und die aus unserer Sicht ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen verschiedener Berufsgruppen beseitigt." Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/