PRESSEDIENST Es gilt das gesprochene Wort! TOP 15: Bundesratsinitiative zum besseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern Dazu sagt der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Telefon: Fax: Mobil: E-Mail: Internet: 0431 / 988-1503 0431 / 988-1501 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Karl-Martin Hentschel: Nr. 332.08 / 11.09.2008 Berufsgeheimnis sichern! Bei allen Ermittlungsmaßnahmen sind die von den Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheimnisträger geschützten Interessen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck führt die durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 eingeführte Vorschrift des § 160a der Strafprozessordnung ein abgestuftes System von Beweiserhebungs- und -verwertungsverboten ein. Ein Erhebungsverbot stellt die nach Paragraf 53 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 Zeugnisverweigerungsberechtigten von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gleich welcher Art frei. Gegen Geistliche, VerteidigerInnen und Abgeordnete dürfen sich keine Maßnahmen richten, die der Ermittlung von Umständen dienen, welche vom Zeugnisverweigerungsrecht der Genannten umfasst sind. Ein relatives Beweiserhebungsverbot sieht Abs. 2 Satz 1 und 2 bei den von Absatz 1 nicht erfassten Berufsgeheimnisträgern, also Rechtsanwälte, Beratungs- und Heilberufe, sowie Journalisten vor. Ärzte sind durch den jetzigen Schutz unseres Erachtens genügend vor staatlichen Angriffen geschützt. Wäre eine Ärztin oder ein Arzt von der Ermittlungsmaßnahme betroffen, ist zu beachten, dass viele Arztgespräche dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Da dessen Schutz nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden kann, greift insoweit ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot ein. 1/2 Nur soweit der unantastbare Bereich des Höchstpersönlichen nicht betroffen ist, unterliegt die Erhebung und Verwertung von Informationen, die vom ärztlichen Zeugnisverweigerungsrecht erfasst werden, der Abwägung nach Absatz 2. Diese wird allerdings in der Regel jedenfalls bei kernbereichsnahen, besonders sensiblen Informationen, die in einem Arzt-Patienten-Gespräch ausgetauscht werden, zu einem Übergewicht der schutzwürdigen Individualinteressen führen, sodass ein aktueller Änderungsbedarf nicht erkennbar ist. Anders ist die Situation in Bezug auf Journalisten. Meinungs- und Pressefreiheit sind ein durch unser Grundgesetz geschütztes hohes Gut ­ das aber von staatlichen Ermittlerinnen und Ermittlern nicht immer entsprechend gewürdigt wird. Ich erinnere nur an die Vorfälle in den Redaktionsräumen der Zeitschrift ,,Cicero". Am 12. September 2005 durchsuchten Beamte der Staatsanwaltschaft Potsdam, des brandenburgischen Landeskriminalamts und des Bundeskriminalamtes (BKA) die Redaktionsräume des politischen Magazins sowie die Wohnung des Redakteurs Bruno Schirra. Dem Blatt und seinem Redakteur wurde Beihilfe zum Geheimnisverrat vorgeworfen. Die Eröffnung eines Prozesses wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat wurde jedoch vom Potsdamer Landgericht abgelehnt. Bei Journalisten und Journalistinnen gibt es allerdings ein großes Abgrenzungsproblem, da es kein geschützter Beruf ist. So könnte zum Beispiel jeder oder jede Rechtsradikale als AutorIn eines rechtsradikalen Blättchens unter den Deckmantel des Journalismus die Aussage verweigern. Dieses ist nicht hinnehmbar. Ähnlich ist die Situation bei vielen Beratungsberufen und SozialarbeiterInnen. Oft besteht für sie die Gefahr, dass das Vertrauen Ihrer Klientinnen und Klienten verloren geht, weil diese befürchten, dass die Betreffenden in Kontakt mit staatlichen Ermittlungsbehörden stehen. Das gilt ganz besonders für das schwierige Verhältnis zu Einwanderern und Flüchtlingen. Aber auch für diese Berufe gilt, dass die Abgrenzung der Berufsbilder schwierig ist. Insgesamt begrüßen wir die Anregung, den Schutz der Berufsgeheimnisträger zu verbessern. Gerade die Eingriffe in der letzten Zeit und die immer weiter gehenden staatlichen Eingriffe müssen eingedämmt werden. Wir haben jedoch Zweifel, ob die vorgeschlagene Regelung praxistauglich ist. Wir brauchen Regelungen, welche dem staatlichen Tätigwerden Schranken setzen, ohne dass diese von jedem Beliebigen zur Zeugnisverweigerung missbraucht werden können. Darüber sollten wir im Ausschuss beraten. ***