Presseinformation Es gilt das gesprochene Wort TOP 6 ­ Pflegegesetzbuch Dazu sagt die sozialpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Angelika Birk: Nr. 255.09 / 18.06.2009 Vom Heimrecht zum Teilhabegesetz Ganz bewusst trägt der Schleswig-Holsteinische Gesetzentwurf nicht das Wort ,,Heim" im Titel. Die so genannten Institutionen; Heime, voll- oder teilstationäre Einrichtungen sind natürlich nicht aus dem Gesetzestext verschwunden, denn nach wie vor leben Menschen in diesen und anderen Wohnformen. Aber sie sind nicht mehr der zentrale Gegenstand des Gesetzes. Das sind die Menschen. Menschen, die aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung einen Unterstützungsbedarf haben. Trotz aller Einigkeit aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten in der Zielsetzung, die Tücke liegt im Detail. Darin, wie das Ziel am besten zu erreichen ist, gehen die Meinungen dann doch auseinander und haben deshalb in mehreren Beratungsrunden zu deutlichen Verbesserungen im Gesetz geführt. Insofern halten auch wir Grüne die Beschlussempfehlung, die die Koalition heute zur Abstimmung stellt, für vertretbar. Nichtdestotrotz sind wir der Meinung, dass das Gesetz in einigen Punkten entscheidend zu verbessern ist. Deshalb stellen wir unsere auch schon im Sozialausschuss schon einmal vorgestellten Vorschläge in einem eigenen Antrag heute ebenfalls zur Abstimmung. Die Grünen schlagen folgende Änderungen im Gesetz vor: Der Perspektivenwechsel muss sich einprägsam im Titel wieder finden. Zielgruppe des Gesetzes sind nicht nur Menschen, die einen Pflegbedarf haben, sondern ebenso Menschen, die mit einer Behinderung leben. Damit sich beide Zielgruppen gleichermaßen angesprochen fühlen, stellen wir ganz bewusst die Menschen mit Behinderung nach vorn und geben dem Gesetz den Kurztitel ,,Teilhabe und Pflegegesetz" oder noch kürzer ,,Teilhabegesetz" Das Gesetz sollte den Dialog und die gemeinsame landesweite Steuerung über zentraSeite 1 von 3 le Rahmenvereinbarungen von Leistungsauftraggebern, Leistungserbringern und Kostenträgern befördern. Anders als die Koalition sehen wir im Landespflegeausschuss allein nicht für das richtige Gremium. Es muss erweitert werden um die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen. Wir wollen, dass die Menschen um die es geht, gemeinsam mit Anbietern, Kostenträgern und der Behörde, die dieses Gesetz in der Praxis umsetzt, gemeinsam entscheiden, wie eine angemessene Qualität aussieht, wie sie gesichert und kontrolliert werden kann. Anders als der vorliegende Gesetzesentwurf halten wir es nicht für sachgerecht, diese Aufgabe dem zuständigen Ministerium im Verordnungswege zuzuweisen. Ein solches Vorgehen kann nur die ,,ultima ratio" sein, wenn eine Einigung der Beteiligten nicht möglich ist. Um das Gesetzesziel erreichen zu können sind Transparenz und Verbraucherschutz unabdingbar. Und dies für alle Wohnformen und Einrichtungstypen, die von diesem Gesetz berührt sind, nicht nur für das ,,Betreute Wohnen" Deshalb haben wir einen gänzlich neuen Paragraf 26 zu ,,Verbraucherschutz und Transparenz" formuliert. Er geht weit über das hinaus, was der Sozialausschuss des Landtags zum Verbraucherschutz empfiehlt. Denn VerbraucherInnen benötigen optimale Informationen über die unterschiedlichen Angebote und das in einer Form, die Vergleichbarkeit ermöglicht. Wir wollen, dass sich Kostenträger, Anbieter und Organisationen, die die Interessen der Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf vertreten, darüber einigen, wie diese Ziele zu erreichen sind und hierüber einen Vertrag abschließen. Natürlich müssen diese Informationen überall und möglichst barrierefrei abrufbar sein. Deshalb soll das Sozialministerium eine Internetplattform schaffen, in der alle Anbieter nach den festgelegten Regeln und mit aktuellen Preisen ihre Angebote darstellen. Wohngemeinschaften sind ein Modell mit Zukunft. Seit einigen Jahren ist das Modell der Wohngemeinschaft auch in der Pflege und bei Demenz populär. Es bietet eine Reihe von Vorteilen, sowohl für die BewohnerInnen als auch für die Kostenträger. Eine Wohngemeinschaft ist kleiner und familiärer als ein Heim, man fühlt sich dort zu Hause und geborgen. Sie ist eigene Häuslichkeit ­ soweit sie als selbst organisiert gilt und nicht von einem Einrichtungsträger angeboten wird. Die BewohnerInnen üben das Hausrecht aus. Sie können selbst über Organisation und Ablauf, Pflegedienst und ergänzende Dienstleitungen entscheiden. Die Kosten für Teilhabeunterstützung und Pflegeleistungen, die dann nach dem bisherigen Leistungsrecht als ambulante Leistungen eingestuft werden, können häufig sogar geringer sein als im Heim. Diese Chancen sind aber zugleich auch die Problem der Wohngemeinschaft. Kann und soll man in ihnen ­ wenn sie doch eigene Häuslichkeit sind ­ überhaupt prüfen und kontrollieren? Sollen sie den Regeln der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes unterworfen werden? Können sie all diese Anforderungen überhaupt erfüllen, wenn sie doch von den BewohnerInnen selbst oder deren VetreterInnen organisiert sind? Hier braucht es Fingerspitzengefühl und Unterscheidung: Erstens: Wohngemeinschaften in denen kein Schutzbedarf gegeben ist und die eine reale Selbstorganisation nachweisen, sollten nicht unter dieses Gesetz fallen. Zweitens: Jede und jeder, der eine Wohngemeinschaft gründet, für deren Mitglieder aufgrund von Behinderung oder Pflegebedarf Hilfeleistungen zu organisieren sind, 2 muss einen gesetzlichen Anspruch auf umfassende rechtliche und finanzielle Beratung haben und zwar ­ gegenüber derjenigen Behörde, die für die Heimaufsicht zuständig ist bzw. die dieses Gesetz exekutiert. Diese Behörde kann nach unserem Änderungsantrag diese Aufgabe auch auf freie Träger übertragen. Dies würden wir auch empfehlen. Als Einrichtung bieten sich hier zum Beispiel die vom Land geförderte landesweite Einrichtung KIWA, zur Koordination von innovativem Wohnen im Alter oder die Beratungsstelle für innovatives Wohnen, aber auch andere unabhängige Beratungseinrichtungen, gegebenenfalls auch die Pflegeberatungsstellen an. Drittens: In Wohngemeinschaften, in denen hingegen rechtliche VertreterInnen stellvertretend für die BewohnerInnen deren Rechte ausüben, muss ein überschaubarer Kanon an vertraglicher Klarheit und ein gewisses Maß an Schutz und Kontrolle gewährleistet sein, die vor allem anlassbezogen erfolgen soll. Diesen Abstufungen haben wir jeweils in unserem Vorschlag mit unterschiedlichem Beratungs- Schutz und Kontrollstufen Rechung getragen. Last but not least soll das Gesetz freiwilliges Engagement in seinen Rechten stärken. Wer sich für die Belange von Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Pflegebedarf ehrenamtlich engagiert, braucht Unterstützung. Dazu gehört der Anspruch auf Fortbildung und das Recht auf Mitwirkung, Anhörung, Auskunft und Beratung. Gern haben wir deshalb die Vorschläge der Landesarbeitsgemeinschaft Heimmitwirkung in unsere Änderungsvorschläge aufgenommen. *** 3