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Presseticker > alle > 2009 > Dezember > 16 > 11:45

Flemming Meyer zu TOP 2 & 13 - Tierschutz-Verbandsklagerecht

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

Presseinformation

Kiel, den 16.12.2009
Es gilt das gesprochene Wort




Flemming Meyer



TOP 2 & 13 Tierschutz - Verbandsklagerecht            Drs. 17/64 u 17/36


Die Debatten in der letzten Legislaturperiode um die Einführung eines Tierschutz-

Verbandsklagerechts haben deutlich gemacht, dass eine rechnerische Mehrheit im

Landtag eine solche Forderung unterstützt hätte. Die SPD hat sich in diesem Punkt

gewunden, konnte sich aber gegen ihren damaligen Koalitionspartner nicht

durchsetzen. Sie hat aber auch nicht den Mut gehabt, ein solches Gesetz mit auf den

Weg zu bringen. Das hat der SSW damals kritisiert.



Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag ist zu lesen, dass man sich dem Tierschutz

besonders verpflichtet sieht und dass die bestehenden Rechtsgrundlagen evaluiert und

gegebenenfalls angepasst werden. Dies lässt durchaus Raum für Spekulationen. Was

das Verbandsklagerecht angeht sollten wir die aber nicht zu hoch ansetzen.

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Aus Sicht des SSW stellen wir fest, es bleibt abzuwarten, welche Rechtsgrundlagen zur

Verbesserung des Tierschutzes CDU und FDP auf den politischen Prüfstand setzen

werden.



Nun liegt dem Parlament ein Entwurf der Grünen vor für ein Verbandsklagegesetz.

Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf bereits in der letzten Legislaturperiode

schon einmal eingebracht wurde, verliert er aus unserer Sicht aber nicht seinen Wert.

Denn die Ziele sind klar und der SSW wird den Gesetzentwurf wieder unterstützen.

Es steht zwar außer Frage, dass es eine Reihe von Regelungen hinsichtlich der Haltung

von Tieren oder des Tierschutzes gibt, aber wenn es zum Tragen kommt, haben Tieren

keine rechtlichen Vertreter ­ Sprich anerkannte Tierschutzorganisationen ­ die eine

solche Aufgabe übernehmen könnten. Das ist der Grund warum wir eine gesetzliche

Regelung benötigen.

Unsere Rechtsordnung sieht vor, wer nicht selbst sein Recht wahrnehmen kann, erhält

einen gesetzlichen Vertreter. Wenn es beispielsweise um Belange des Umwelt- und

Naturschutzes geht, dürfen entsprechende Vertreter das Klagerecht wahrnehmen.

Solche Mitwirkungs- und Vertretungsrechte haben Tiere nicht. Ein Klagerecht für

Tierschutzverbände entspräche daher dem grundsätzlichen Klagerecht.



Wir können feststellen, dass die rechtliche Handhabe von Tierschutzorganisationen

derzeit eher als gering einzustufen ist. Nur wenn anerkannten Tierschutzverbänden ein

solches Verbandsklagerecht ermöglicht wird, ist es möglich die Einhaltung

tierschutzrechtlicher Vorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen.

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Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass es in Deutschland die strengsten

Tierschutzgesetze gibt und dass der Tierschutz sogar im Grundgesetz verankert ist.

Wer dies immer wieder anführt benutzt dies als Entschuldigung für eine Politik der

ruhigen Hand.

Damit die Ziele des Tierschutzes nicht nur Absichtserklärungen bleiben, müssen sie mit

Leben erfüllt werden und dazu gehört das Verbandsklagerecht. Nur so können wir auch

die Befürchtung derer nehmen, die annehmen, dass durch das Verbandsklagerecht

eine Prozessflut von Tierschutzverbänden entstehen würde. Mit diesem Märchen

sollten wir aufräumen, denn die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Klagerecht

von Naturschutzverbänden belegen, dass diese damit durchaus verantwortungsvoll

umgehen.
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