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Presseticker > alle > 2009 > Dezember > 16 > 12:16

Detlef Matthiessen zum Tierschutz-Verbandsklagerecht

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

Presseinformation


Es gilt das gesprochene Wort                                   Landtagsfraktion
                                                               Schleswig-Holstein
TOP 2 ­ Tierschutz-Verbandsklagerecht                          Pressesprecherin
                                                               Claudia Jacob
Dazu sagt der tierschutzpolitische Sprecher                    Landeshaus
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,                            Düsternbrooker Weg 70
                                                               24105 Kiel
Detlef Matthiessen:                                            Telefon: 0431 / 988 - 1503
                                                               Fax: 0431 / 988 - 1501
                                                               Mobil: 0172 / 541 83 53

Lasst uns den Tieren                                           presse@gruene.ltsh.de
                                                               www.sh.gruene-fraktion.de
eine Stimme geben!
                                                               Nr. 578.09 / 16.12.2009


Der Tierschutz ist zum einen im Tierschutzgesetz des Bundes geregelt. Der Schutz der
Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit steht zum anderen seit einigen Jahren als Staatsziel
im Grundgesetz und genießt Verfassungsrang. Der Tierschutz ist als Verfassungsgut
damit anderen Schutzgütern gleichgestellt, wie zum Beispiel dem Recht auf Eigentum,
der Freiheit von Wissenschaft und Forschung, der Freiheit der Berufsausübung.Dies
nützt den Tieren aber wenig, wenn niemand ihre Interessen vor Gericht und Behörden
vertreten kann.

Stellen Sie sich irgendeinen Tierschutzkonflikt vor, sei es schlechte Haltung, Tierexpe-
riment, Wanderzirkus, Anketten eines Wachhundes, Genehmigung einer Betäubungs-
anlage:

   · Der Halter hat als Eigentümer an der Sache Tier nach BGB das Recht zu han-
     deln, aber kein Interesse.
   · Das betroffene Tier hat Interesse, dass gehandelt wird, ist aber nicht rechtsfähig.
   · Der Tierschutzverband ist rechtsfähig, hat auch das Interesse am Tierschutz, ist
     aber rechtlich nicht betroffen. Er muss die Verletzung eigener Rechte geltend
     machen, um sein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Es sind jedoch die
     Rechte eines oder mehrerer Tiere verletzt, nicht die des Tierschutzvereins.

Somit klafft zwischen dem Verfassungsanspruch und der tatsächlichen rechtlichen
Ausstattung zur Erreichung des Verfassungszieles eine große Lücke. Diese gilt es zu
schließen, um eine Verbesserung des Tierschutzes zu erlangen. Das von Bündnis
90/Die Grünen eingebrachte ,,Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzver-
bände" schließt diese Lücke, indem es den Verbänden ermöglicht, gegen Verstöße zu
klagen und sich für die Tiere einzusetzen. Sein Kern ist die Befugnis zum Rechtsbehelf
für anerkannte Tierschutzverbände ,,ohne die Verletzung eigener Rechte geltend ma-
                                                                                Seite 1 von 2

chen zu müssen".

Die positiven Erfahrungen aus dem Verbandsklagerecht für Naturschutzverbände - von
diesem Hohen Haus beschlossen ­ sind auch für den Bereich der Tierschutzverbands-
klage zu erwarten. Die Statistik zeigt, dass durch Einführung der Verbandsklage im Na-
turschutz die Zahl der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht explodiert ist und
die Verbände mit den übertragenen Rechten sehr verantwortlich umgehen! Zudem
werden Verbände sich auch wegen des Kostenrisikos gut überlegen, ob sie ein Ge-
richtsverfahren anstrengen.

Wir haben den heute vorgelegten Gesetzentwurf schlank gehalten und Schranken ein-
gebaut:

   · Nach Paragraf 1 können nur anerkannte Tierschutzverbände beim Erlass von
     Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nur begrenzt mitwirken.
   · Nach Paragraf 2 sind hohe Anforderungen zur Anerkennung von Tierschutzver-
     bänden nötig.
   · Nach Paragraf 3 können Tierschutzverbände nur in näher bestimmten Verfahren
     Rechtsbehelfe einlegen. Das sind besonders Widerspruch bei der Verwaltungs-
     behörde, Klage beim Verwaltungsgericht und Berufung beim Oberverwaltungs-
     gericht.
   · Nach Paragraf 4 haben anerkannte Tierschutzverbände nur die gleichen Infor-
     mationsrechte, wie sie jedermann nach dem Umweltinformationsgesetz hat.

Die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes, der als Bundesgesetzgeber für die Tier-
schutzrechtsetzung zuständig ist, lässt eine Abweichung vom Grundsatz, dass zur Er-
langung von Rechtsschutz die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden
muss, zu.

Ein Landesgesetz zur Tierschutzverbandsklage gibt es inzwischen in Bremen, soll in
Hamburg kommen und ist im Koalitionsvertrag im Saarland auf die politische Agenda
gesetzt. Die Alternative wäre eine Bundesinitiative. Ich denke, in Berlin gibt es im Mo-
ment andere Prioritäten. Sollte der Bundesgesetzgeber die Tierschutzverbandsklage
eines Tages vollständig und abschließend regeln, werden wir uns freuen und unser
Landesgesetz zurücknehmen.

Mit einem Landesgesetz müssen wir aber nicht auf Bundeshandeln mit ungewissem
Ausgang und begrenzten Einflussmöglichkeiten warten. Wir können selbst und schnell
und genau am eigenen politischen Willen orientiert handeln. Das sollten wir tun.

Wie wir Menschen uns gegenüber Tieren verhalten, ist nicht nur eine Frage der Wirt-
schaftlichkeit, sondern auch der Kultur. Und weil wir vom Recht eigentlich geschützten
Wesen wenigstens ein Stück zu ihrem Recht verhelfen können, ist es auch eine Frage
des Rechtsstaats. Also: Geben wir den Tieren Recht, geben wir den Tieren eine Stim-
me.
                                          ***

                                                                                           2
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