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Sozialpolitik
Nr. 380/09 vom 16. Dezember 2009
Katja Rathje-Hoffmann zu TOP 12: Rechte und Pflichten
gehören zusammen
Es gilt das gesprochene Wort!
Freigabe Redebeginn!
Wir sind uns natürlich der gesellschaftlichen und rechtlichen Verantwortung
bewusst, Maßnahmen und gesetzliche Veränderungen gegen die bislang
herrschende Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen, eingetragenen
Lebenspartnerschaften in Schleswig-Holstein einzuleiten.
Nicht erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober
diesen Jahres, das die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaften im Bereich der Hinterbliebenenversorgung für
verfassungswidrig erklärt, sehen wir uns in der Verantwortung.
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene
Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 ist in Deutschland ein rechtlicher Rahmen
für gleichgeschlechtliche Beziehungen geschaffen worden.
Auf Wunsch kann seit dem ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden.
Im Sozialrecht sowie im Ausländerrecht werden Lebenspartner genauso
behandelt wie Eheleute.
Bei einer Trennung kann ein Partner vom anderen entsprechend der
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de
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vorherrschenden Erwerbs- und Vermögenslage angemessenen Unterhalt
verlangen. Auch beim Erbrecht bestehen keine Unterschiede mehr.
Nun beabsichtigen wir, analog zur gesellschaftlichen Entwicklung, im
Öffentlichen Dienst, eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaften der
Ehe gleichzustellen.
Darauf haben sich CDU und FDP bereits in ihrem Koalitionsvertrag
verständigt und insofern hätte es des Antrags von Bündnis 90 / Die Grünen
aus unserer Sicht, nicht bedurft.
Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass
in Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen
Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung ein strenger Maßstab für
die Prüfung geboten ist, ob ein hinreichend gewichtiger
Differenzierungsgrund vorliegt.
Den hat das Bundesverfassungsgericht hier nicht gesehen, da es den
Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1GG, der Ehe und Familie unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, als nicht verletzt ansieht.
Für uns gehören Rechte und Pflichten zusammen. Und da
gleichgeschlechtliche Lebenspartner auch Unterhaltspflichten haben, ist es
gerecht, wenn Sie nun auch Rechte bei der Hinterbliebenenversorgung oder
bei der Beihilfe haben.
Auch wir sehen hier akuten Handlungsbedarf denn es geht um die
Abrundung eines großen Reformprozesses, der bereits seit vielen Jahren läuft.
Schließlich werden auch in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Werte gelebt, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Die Erfahrungen
aus der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass die gesellschaftliche und
rechtliche Akzeptanz von Lebenspartnerschaften zunehmend voranschreitet.
Trotzdem gibt es noch wichtige und entscheidende offene Punkte, die sich
auch in der Zuständigkeit des Landes Schleswig-Holstein befinden.
Insbesondere gilt das für das Beamten- und Beamtenhinterbliebenengesetz.
Deshalb sollten die Vorschriften, die sich auf die Ehepartnerinnen oder
Ehepartner beziehen, entsprechend auch für die eingetragenen
Lebenspartnerschaften übertragen werden.
Jedoch nicht in unserem originären Verantwortungsbereich, meine Damen
und Herren, liegt das Versorgungsrecht der einzelnen Kammern und
Versorgungswerke zu diesem Thema.
Aber auch hier appellieren und fordern wir bei den jeweiligen
Verantwortlichen die Umsetzung der Vorgaben des
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Bundesverfassungsgerichts.
Und auch auf Bundesebene ist man sich der Verantwortung bewusst. Im
Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU und FDP für die
17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags verpflichten sich die
Regierungsparteien: ,,Wir werden (...) gleichheitswidrige Benachteiligungen
im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit
Ehegatten umsetzen".
Eindeutiger geht es kaum noch, meine Damen und Herren.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch auf den Gesetzesantrag der Länder
Berlin, Bremen und Hamburg eingehen, den der Bundesrat Ende November
abgelehnt hat.
Auch wir sind der Meinung, dass es keiner Regelung im Grundgesetz bedarf,
die eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität verbietet, weil
bereits durch das Grundgesetz und im Nachgang durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz ein ausreichender Schutz der
gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht.
Wir können nicht nachvollziehen, dass diese drei Wörter ,,seiner sexuellen
Identität" als Ergänzung die Situation von homosexuellen
Lebenspartnerschaften merklich verbessern.
Toleranz und Respekt sind bei den meisten vernünftigen Menschen
selbstverständlich vorhanden. Und man muss deswegen dieses
Selbstverständnis nicht noch zusätzlich in die Verfassung schreiben.
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