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Presseticker > alle > 2009 > Dezember > 16 > 16:32

Flemming Meyer zu TOP 07 - Gesetz zum Schutz der Natur

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

Presseinformation

Kiel, den 16.12.2009
Es gilt das gesprochene Wort




Flemming Meyer

TOP 07         Gesetz zum Schutz der Natur                  Drs. 17/108


Das Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März des kommenden Jahres hat

unmittelbare Auswirkungen auf das Gesetzgebungsverfahren zum Landesnaturschutzgesetz.

Und wie wir bereits im Ausschuss gehört haben, geht mit dem genannten Termin auch das

Ende des bisherigen Landesnaturschutzgesetzes einher.

Damit ist für Schleswig-Holstein ein zeitlicher Druck zur Gesetzänderung und Anpassung

gegeben, der nach unserer Auffassung nicht angemessen ist. Dem Parlament bleibt nicht viel

Zeit, für ein ausführliches parlamentarisches Verfahren mit einer entsprechenden Anhörung

und Beratung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird etwas gezwungenermaßen

durchgepeitscht, dem wir dem Parlament gerne mehr Zeit eingeräumt hätten. Wir wissen, dass

die Länder seinerzeit über den Bundesrat beim Entwurf zum Bundesnaturschutzgesetz

beteiligt waren, nicht aber die Parlamente. Nun stehen wir als Landesparlament unter

Zeitdruck. Hier wäre es durchaus interessant zu erfahren, ob dieser Zeitdruck wirklich besteht.



Wir stellen fest, dass das Land aufgrund des neuen Gesetzgebungsverfahrens in mehreren

Bereichen kaum noch Spielraum hat, um wirklich Einfluss auf das Naturschutzgesetz zu

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nehmen. Dies ist bedauerlich, aber es macht umso mehr deutlich, dass wir uns genauestens

mit dem noch vorhandenen Spielraum befassen müssen, um so viele landesspezifische

Regelungen einfließen zu lassen wie möglich.



Vor dem Hintergrund, dass das bestehende Landesnaturschutzgesetz noch gar nicht so alt ist

und die Änderungen seinerzeit von vielen Umweltverbänden heftig kritisiert wurden, wäre es

wünschenswert gewesen eine Evaluierung des geltenden Gesetzes durchzuführen, bevor wir

ein neues Gesetz bekommen. Die Praxis hinsichtlich der Verwaltungsvereinfachung im

Naturschutz zeigt bereits heute, dass die Vereinfachung eher zur Unklarheit beigetragen hat.

Auch im Hinblick auf den geschredderten Knickerlass, wäre eine Evaluierung durchaus

notwendig. Denn auch hier zeigt die Praxis, dass es gravierende negative Auswirkungen für die

Natur gibt. Daher müssen wir im Zuge der Gesetzesänderung genau sehen, inwieweit

weitergehende Regelungen im Hinblick auf den Naturschutz möglich sind. Diese

Möglichkeiten sollten wir dann auch ausschöpfen.



Wo uns jeglicher Spielraum genommen wurde zeigt die Änderung in Bezug auf die

Eingriffsregelung. Danach werden künftig Ausgleich und Ersatz gleichgestellt. Die bisherige

Abstufung ,,Vermeidung ­ Ausgleich ­ Ersatz ­ Ersatzzahlung" ist eine zentrale Regelung im

Naturschutzrecht. Mit der Gleichstellung von Ausgleich und Ersatz wird die Kompensation von

Eingriffen gemindert und das geht zu Lasten der Natur. Damit können wir einverstanden sein

oder auch nicht, an diesem Punkt ist nicht mehr zu rütteln. Das ist mehr als bedauerlich. Wenn

dann auch noch auf agrarstrukturelle Belange ausdrücklich Rücksicht zu nehmen ist, dann

fragt man sich welche Ziele mit dem Naturschutzgesetz verfolgt werden sollen. Anders

ausgedrückt: Wir haben es mit einem Naturschutzgesetz zu tun, das die Landwirtschaft in

besonderer Weise berücksichtigt.



Genutzt wurde der Spielraum im Bereich des Küstenschutzes. Was natürlich auch sinnvoll ist,

da sich Schleswig-Holstein in diesem Punkt von den meisten anderen Bundesländern

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unterscheidet. In diesem Zusammenhang möchte ich auf den § 21 aufmerksam machen. Mit

Recht werden die notwendigen Vorlandarbeiten und die Beweidung von Deichvorländereien

nicht als Beeinträchtigung von geschützten Biotopen angesehen und damit auch nicht

verboten. Allerdings bezieht sich diese Regelung ausdrücklich nur auf Gebiete, die außerhalb

des Nationalparks liegen. Damit sind in Dithmarschen Vorlandarbeiten und die Beweidung des

Vorlandes keine Beeinträchtigung und damit zugelassen und in Nordfriesland sind die gleichen

Maßnahmen verboten, weil diese Flächen innerhalb des Nationalparks liegen. Hier wird mit

zweierlei Maß gemessen. Hier ist unsere Forderung, dass die notwendigen Vorlandarbeiten

und die Beweidung von Deichvorländereien auch in Nordfriesland wieder uneingeschränkt

möglich gemacht werden müssen.

Angesichts der Problematik und des Termindrucks sollten wir uns die Zeit im Ausschuss

nehmen und die angesprochen Punkte ausführlich erörtern.
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