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Gesundheitspolitik
Nr. 395/09 vom 18. Dezember 2009
Ursula Sassen zu TOP 19: EU-Schulobstprogramm erstickt in
Bürokratie
Es gilt das gesprochene Wort!
Freigabe Redebeginn!
Mit der Verordnung der EU-Kommission vom 7. April 2009 und den
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung regelt die EU die Gewährung
einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse,
verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder
in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogrammes.
Das Schulobstprogramm soll einerseits den Absatz von Obst und Gemüse
regionaler Herkunft fördern und andererseits mangelhafter Ernährung von
Schulkindern entgegenwirken.
Die EU stellt pro Schuljahr 90 Millionen Euro hierfür bereit. Auf Deutschland
entfallen 20 Millionen, weitere 18 Millionen müssen von den Ländern
beigesteuert werden. Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist freiwillig.
Das alles klingt gut und man könnte annehmen, dass alle Bundesländer
vorbehaltlos eine Teilnahme am Programm zustimmen würden. Dies ist aber
nicht so. Schleswig-Holstein, Hessen, Sachsen, Niedersachsen, Berlin sowie
Mecklenburg-Vorpommern und Bremen beispielsweise wollen sich nicht an
der EU-Initiative beteiligen, und dafür gibt es gute Gründe.
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de
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Neben einer Fördersumme von 400.000 Euro müsste Schleswig-Holstein eine
Kofinanzierung von weiteren 400.000 Euro aufbringen, Begleitprogramme
finanzieren und die Kosten des Verwaltungs- und Kontrollaufwandes
zusätzlich leisten.
Wer die Absage vieler Bundesländer anprangert, sollte sich näher mit den
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung beschäftigen.
Die Verordnung (EG) Nr. 188/2009 der Kommission ist sehr umfassend.
In 16 ausführlichen Punkten wird zunächst dargelegt, auf welchen Grundlagen
und Ausführungsbestimmungen das Schulobstprogramm basiert. Mit dem
Erlass der Verordnung wird in Artikel 1 bis 17 jedes Detail geregelt. Ich
empfehle allen, die sich für die Teilnahme am EU-Schulobstprogramm
aussprechen wollen, diese Verordnung zu lesen.
Ich nenne einige Beispiele:
Artikel 3, Absatz 2: ,,Die Strategien der Mitgliedstaaten betreffen nicht die in
Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. In ordnungsgemäß
begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines
Programms ein breit gefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder
sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch
vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur
begrenzte Mengen der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden."
Artikel 5, Absatz 1b:
,,Werden die Kosten für Transport und Verteilung der unter im
Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so
dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen."
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so
können die Mitgliedstaaten Rechnungen für Transport und Verteilung bis zu
der in der Strategie des Mitgliedstaats fest gesetzten Obergrenze akzeptieren.
Artikel 7 macht ausführlich deutlich, welch enorme Dokumentations- und
Nachweispflicht erforderlich ist und welchen Kontrollen Antragsteller
unterliegen.
Hier möchte ich Punkt a) zitieren:
,,Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der
zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das im
Rahmen dieser Verordnung eingeführt oder an sie angepasst wurde, zum
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Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der
Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
rechtsgrundlos bezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen
zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in
Artikel 2 genannten Kinder abgegeben wurden oder dass die Beträge für
Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig
sind."
Artikel 12 und 13 befassen sich in 14 Unterpunkten mit Kontrollen und
Sanktionen und machen deutlich, wie hoch die bürokratische Hürde ist, wie
z.B. Punkt 12 (1) zeigt: ,,Die Mitgliedstaaten überwachen die Umsetzung ihres
Schulobstprogramms einmal jährlich. Die Überwachung stützt sich auf die
Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen,
einschließlich denen der Artikel 10 und 11. Die Mitgliedstaaten sorgen für die
geeignete Struktur und Form für die regelmäßige Überwachung der
Umsetzung des Programms."
Die unangemessene Bürokratie wurde von allen ablehnenden Ländern als
unzumutbar empfunden und hat auch uns zur Ablehnung bewogen. Wir
wollen, dass das Geld für Schulobst verwendet wird und nicht in der
Bürokratie des Verwaltungs- und Kontrollaufwandes versickert.
Die gesunde Ernährung von Kindern in Kindertagesstätten und Schulen ist uns
grundsätzlich ein hohes Anliegen. Dies haben wir auch schon mit den
Initiativen ,,Kein Kind ohne Mahlzeit", ,,Gesunde Ernährung in
Kindertagesstätten und Schulen" und ,,Grundversorgung von Kindern"
bewiesen.
Wir beantragen, dass die bereits bestehenden Projekte zur gesunden
Ernährung von Kindern optimiert, auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und
durch ein unbürokratisches Schulobstprogramm ergänzt werden.
Dazu gibt es nicht nur Beispiele in anderen Ländern auch in den Kreisen
Pinneberg und Steinburg arbeiten Obstbauern an einem Programm, mit dem
Grundschüler täglich in den Genuss eines Apfels kommen.
Wenn Forderungen nach dem Eingreifen des Staates zur gesunden Ernährung
aufkommen, dann muss aber auch an den Stellen angesetzt werden, die zu
dieser Entwicklung geführt haben. In erster Linie sind es die Eltern, die für ihre
Kinder verantwortlich sind. Erst dann sind es die Erzieherinnern, die Lehrer
und die Politiker. Staatliche Fürsorge kann das erzieherische Engagement der
Eltern nicht ersetzen.
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