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Presseticker > alle > 2010 > August > 30 > 12:17

Landtagspräsident Torsten Geerdts zum Urteil des Landesverfassungsgerichts

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

142/2010                                                                   Kiel, 30. August 2010




Landtagspräsident Torsten Geerdts zum Urteil
des Landesverfassungsgerichts



Kiel (SHL) ­ ,,Selbstverständlich respektieren wir das Urteil des Landesverfas-
sungsgerichtes und werden es umsetzen. Ich mache aber keinen Hehl daraus,
dass wir als Landtagsverwaltung eine andere Rechtsauffassung haben. Das Urteil
ist für uns insofern überraschend, aber wir sind auch auf diesen Fall vorbereitet.
Ich habe den Ältestenrat daher zu einer Sondersitzung einberufen, um noch heute
über die Konsequenzen des Urteils zu beraten. Ich appelliere an die Mitglieder des
Landtages, mit dieser besonderen Situation besonnen, sachlich und im Sinne des
Landes umzugehen. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf, dass
das Parlament seiner Aufgabe als Interessenvertretung auch - oder gerade - in
politisch schwierigen Zeiten gerecht wird."




                                                                                        Hintergrund 



                                                                            
              Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel      Carsten Maltzan,
                                                                        
pressesprecher@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988-1120; Fax 0431 988-1130       www.sh-landtag.de  Presseticker

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I. Wahlrechtliche Regelung der Größe des Landtages


Die Größe des Landtages wird in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV)
auf grundsätzlich 69 Abgeordnete festgelegt (siehe auch § 1 Abs. 1 Satz 1 LWahlG).
Abweichungen hiervon sind nach Satz 4 nur zulässig, soweit Überhang- und Aus-
gleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Da es sich beim schleswig-
holsteinischen Wahlrecht um eine Persönlichkeitswahl mit Elementen der Verhält-
niswahl handelt, werden nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LWahlG 40 der 69 Mandate durch
Mehrheitswahl in den insgesamt 40 Wahlkreisen gewählt. Die restlichen 29 Mandate
verteilen sich aufgrund des verhältnismäßigen Anteils an den Zweitstimmen auf die
jeweiligen Landeslisten der Parteien.


Durch das Ineinandergreifen der beiden Wahlsysteme (Mehrheits- und Verhältnis-
wahl, deren Kombination bereits durch die Verfassung zwingend vorgesehen ist, Art.
10 Abs. 2 Satz 2 LV) können Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr
Direktmandate erhält als ihr nach ihrem Anteil am Zweitstimmenergebnis zustehen
würden. Solche Mehrsitze werden grundsätzlich nach § 3 Abs. 5 LWahlG nach dem
Zweitstimmenergebnis zugunsten der anderen Parteien ausgeglichen. Um jedoch
ein grenzenloses Anwachsen der Abgeordnetenanzahl zu verhindern und die Funk-
tionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten, zieht die umstrittene Norm des § 3 Abs. 5
Satz 3 LWahlG einen ,,Deckel" zur Kappung des Ausgleichs ein: ,,Die Anzahl der wei-
teren Sitze darf dabei jedoch das Doppelte der Anzahl der Mehrsitze nicht überstei-
gen". Diese Deckelungsvorschrift griff erstmals bei der Landtagswahl 2009.


Diese Vorschrift wird von verschiedenen Seiten als unbestimmt und mehrdeutig
empfunden. Zum Teil wird auch ihre Geeignetheit in Frage gestellt, da durch diese
Regelung keine absolute Höchstmarke für die Gesamtanzahl der Abgeordneten (und
damit für die Funktionsfähigkeit des Parlaments) gesetzt wird, sondern die Decke-
lung stets von der Anzahl der Überhangmandate abhängt. Ist deren Anzahl niedrig,
greift der Deckel für die Verteilung von Ausgleichsmandaten früh, ist die Anzahl der
Mehrsitze hingegen hoch, greift der Deckel erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der
Sitzverteilung nach dem D'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

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II. Entstehungsgeschichte des Landeswahlrechts


Das Landeswahlgesetz, insbesondere der ,,streitige" § 3 Abs. 5 LWahlG, in seiner
heutigen Fassung, wurde im Zusammenhang mit der Reform der Landesverfassung
1990 geschaffen. Wichtig waren dem Verfassungsgeber hierbei zwei Punkte: Zum
einen ein kombiniertes Persönlichkeits- und Verhältniswahlrecht festzuschreiben und
zum anderen die Zahl der Abgeordneten vor dem Hintergrund häufiger Veränderun-
gen der Mandatszahl in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der Enquete-
Kommission ,,Verfassungs- und Parlamentsreform" aus dem politischen Streit he-
rauszuhalten. Allerdings sollten auch nach Auffassung des Sonderausschusses
,,Verfassungs- und Parlamentsreform" die Regelung der Einzelheiten des Wahlsys-
tems dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben. Eine starre absolute Zahl der
Abgeordneten sollte daher nicht in die Verfassung aufgenommen werden, weil das
Wahlrecht auch Überhang- und Ausgleichsmandate ermöglichen müsse (vgl. Art. 10
Abs. 2 Satz 5 LV).


Bis 1990 ermöglichte das Landeswahlrecht zwar das Entstehen von Überhangman-
daten, es fehlte jedoch eine Ausgleichsregelung zugunsten der anderen Parteien,
die bewirkt, dass das Sitzverhältnis zumindest annähernd dem Stimmenverhältnis
entspricht. Daher regelte der der Gesetzgeber 1990 den beschränkten Mehrsitzaus-
gleich in ausdrücklicher Anlehnung an den inhaltsgleichen § 10 Abs. 4 Gemeinde-
und Kreiswahlgesetz (GKWG), der bereits seit 1965 in dieser Weise Bestand hatte.
Gerichtliche Auseinandersetzungen um dessen Auslegung bestätigten die durch die
Landeswahlleitung vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 5 LWahlG in Form der
so genannten. ,,kleinen Lösung".


Erst im Jahre 1997 wurde das bis heute geltende Ein-Stimmen-Wahlrecht auf ein
Zwei-Stimmen-Wahlrecht umgestellt und erstmals bei der Landtagswahl im Jahr
2000 angewendet. Das Risiko ansteigender Mandatszahlen durch die Möglichkeit
des Stimmensplittings wurde im Vorfeld diskutiert, aber im Ergebnis als hinnehmbar
erachtet. Im Jahre 2003 wurde schließlich die sowohl verfassungsrechtlich als auch
einfachgesetzlich vorgesehene Regelgröße von 75 Abgeordneten auf 69 Mandate
verringert.
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