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Presseticker > alle > 2010 > August > 31 > 16:21

Peter Eichstädt: SPD-Fraktion legt Eckpunkte für Wahlgesetz vor

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

    Presseinformation der SPD-Landtagsfraktion

                                                                             Kiel, 31.08.2010, Nr.: 244/2010



Peter Eichstädt:

SPD-Fraktion legt Eckpunkte für Wahlgesetz vor

Die SPD-Landtagsfraktion hat heute Eckpunkte für ein neues Landeswahlgesetz be-
schlossen. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende Peter Eichstädt:

Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag in seiner Entscheidung vom
30.08.2010 aufgegeben, bis zum 31.05.2011 eine Änderung des LWahlG vorzuneh-
men und bis spätestens zum 30.09.2012 Neuwahlen herbeizuführen. Zur Begründung
dieser Entscheidung führt das Gericht aus:

,,6. Die festgestellten Verfassungsverstöße im Landeswahlgesetz führen zu mandats-
relevanten Wahlfehlern. Die Fehler sind so schwerwiegend, dass die Legislaturperiode
zu beschränken und der Gesetzgeber zu verpflichten ist, zur Vorbereitung vorgezoge-
ner Neuwahlen unverzüglich ein verfassungskonformes Landeswahlrecht zu verab-
schieden. (Leitsatz 6)"

Hierzu hat sich die SPD-Fraktion auf folgende Eckpunkte verständigt:

1. Die SPD-Fraktion strebt an, auf der Basis des Urteils des Landesverfassungsge-
   richts und der bereits durchgeführten Anhörung zum Gesetzentwurf von Bündnis
   90/Die Grünen zeitnah zu einem neuen Wahlgesetz zu kommen. Dieses neue Wahl-
   gesetz soll dem Wahlfrieden dienen und daher mit möglichst breiter Mehrheit be-
   schlossen werden. Große wie kleine Fraktionen sollen es mittragen können. Dies
   setzt Kompromissbereitschaft bei allen voraus.

2. Die Zahl der Abgeordneten des Landtages i.S. Art. 10 Absatz 2 Satz 2 der Landesver-
   fassung soll auch künftig 69 betragen.

3. Um die von der Verfassung vorgegebene Zahl der Abgeordneten des Landtages
   möglichst nicht wesentlich durch die Entstehung von Überhang- und Ausgleichs-
   mandaten zu überschreiten, wird die jetzige Zahl von 40 Wahlkreisen reduziert.

4. Unter Bezug auf den Hinweis des Verfassungsgerichts zur erforderlichen Herstel-
   lung der Erfolgsgleichheit (gleiche Anzahl von Stimmen für ein Mandat) und um
   auch hierdurch das Entstehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten zu begren-
   zen, werden wir prüfen, ob das Zweitstimmenwahlrecht wieder durch ein Einstim-
   menwahlrecht ersetzt werden sollte.

5. Die künftige Anzahl der Direktwahlkreise soll die der Listenmandate möglichst über-
   steigen und soll damit die Zahl 35 nicht unterschreiten. So wird auch sichergestellt,




Herausgeber:                  Landeshaus
SPD-Landtagsfraktion          Postfach 7121, 24171 Kiel
                              Tel: 0431/ 988-1305/1307    E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de
Verantwortlich:
Petra Bräutigam               Fax: 0431/ 988-1308         Internet: www.spd.ltsh.de

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   dass die Anzahl der von einer oder einem Abgeordneten zu vertretenden Bürgerin-
   nen und Bürger nicht wesentlich erhöht wird und damit der besonders in einem Flä-
   chenland zu berücksichtigende Anspruch der Bürgernähe und Erreichbarkeit ge-
   wahrt bleibt.
   Über Parteilisten entscheiden nur die Parteien.

6. Um eine korrekte Abbildung des Wahlergebnisses in der Zusammensetzung des
   Landtages zu ermöglichen, sind bei untypischen Wahlergebnissen entstehende
   Überhangmandate vollständig durch Ausgleichsmandate auszugleichen.

7. Die maximale Abweichung von der durchschnittlichen Zahl der Bevölkerung in den
   Wahlkreisen beträgt nach dem geltenden Wahlgesetz 25 %. Das Verfassungsgericht
   hat auch hier auf das damit verbundene Problem der Erfolgsgleichheit hingewiesen,
   da dadurch erhebliche Abweichungen in der Größe der Wahlkreise und damit der er-
   forderlichen Zahl der Stimmen zur Erlangung eines Direktmandates verbunden sind.
   Die zulässige Abweichung ist daher auf unter 25 % zu begrenzen.

8. Bei der Sitzverteilung werden wir prüfen, ob statt des Zählverfahrens nach d`Hondt
   künftig das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers anzuwenden ist.

9. Das aktive Wahlalter ist auf 16 Lebensjahre herabzusetzen.

10. Für die vom Landesverfassungsgericht verordnete Neuwahl des Landtages werden
    wir prüfen, ob der Termin im Gesetz festgeschrieben werden kann. Damit würden
    sich alle Diskussionen um die Frage, auf welchem Weg rechtssicher eine Neuwahl
    erreicht werden kann, erübrigen.
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