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Presseticker > alle > 2012 > September > 27 > 11:34

Lars Harms zu TOP 28 u. 42 - Digitale Gesellschaft ermöglichen

Portable Document Format ist das Original der Pressemitteilung Weitere Formate: formatierter Text, Fliesstext und Layout

Presseinformation

Kiel, den 27. September 2012
Es gilt das gesprochene Wort




Lars Harms

TOP 28 u. 42 Digitale Gesellschaft ermöglichen
                   Drs. 18/1173

Wie so oft, hinkt der Gesetzgeber der digitalen Wirklichkeit hinterher. Inzwischen kann ich gar

nicht mehr zählen, wie viele Vorhaben wir hier im Landtag angestoßen oder beraten haben,

nachdem eine gerichtliche Einzelfallentscheidung gefallen ist. Immer wieder geht es um die

Neujustierung von Informationsfreiheit, Informationsbeschaffung und Informationsverwertung.

So ist es auch mit der so genannten Störerhaftung. In dieser Sache sind zwischenzeitlich mehr als

20 Urteile ergangen, die sich auch noch teilweise widersprechen. Die Situation ist derzeit völlig

unübersichtlich.

Worum geht es? Es geht darum, dass Rechteinhaber gegen Nutzer und deren illegale Downloads

vorgehen; diese aber lediglich den freien Zugang zum Netz zur Verfügung stellten. Der

eigentliche Täter, der so genannte Störer, ist gar nicht zu ermitteln. Darum halten sich die

Rechteinhaber auch an den WLAN-Betreiber, was allerdings nur für Privatpersonen gilt.

Die zahlreichen Gerichtsverfahren hatten anfangs eine ganze Menge mit der Unerfahrenheit zu

tun, die viele Nutzer im Umgang mit der neuen Technik an den Tag legten. Der kabellose Zugang

in der ganzen Wohnung oder im ganzen Haus ist schon etwas Feines. Allerdings war den

wenigsten Nutzern zunächst klar, dass so ein Netz nicht an der Haustür endet, sondern bis zum

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Nachbarn oder auf die Straße reichen kann. Den illegalen Downloadern war das ziemlich schnell

klar. Sie nutzten unerkannt die freien Netze, um Lieder oder Filme herunter zu laden.

2010 ging es zum Beispiel dem Bundesgerichtshof um eine vergleichsweise kleine Summe, die

eine Frau für einen illegalen Download zahlen sollte. Sie war aber zur Downloadzeit gar nicht vor

Ort, sondern im Urlaub, konnte die entsprechende Urheberrechtsverletzung also gar nicht

begangen haben. Damit, dachte sie, wäre sie aus dem Schneider. Der Bundesgerichtshof sah das

anders und legte den privaten Nutzern eine Haftung auf. Dieser können sie nur entgehen, wenn

sie das Netz fachgerecht verschlüsseln.

Genau hier kritisieren die entsprechenden Fachverbände und Internetforen das Urteil als

sachfremd; schließlich ist es gar nicht so einfach, das eigene Netz effektiv zu sichern. Im Netz

kursieren massenhaft elektronische Schlüssel, die ein WLAN-Netz im Handumdrehen knacken

und zugänglich machen, ohne Spuren zu hinterlassen. Der private Nutzer steht dann da, ohne die

Möglichkeit, beweisen zu können, die entsprechenden Inhalte gar nicht selbst herunter geladen

zu haben. So entstehen Abmahn-Industrien. Tatsächlich gibt es inzwischen mehrere Kanzleien,

die sich auf die Abmahnung illegaler Downloads spezialisiert haben und jeden Tag tausende

Abmahnungen auf den Weg bringen.



Gleichwohl geht es in diesem Fragen insbesondere auch darum, welche Verantwortung wir für

unser Tun und unser Nicht-Tun haben. Dabei muss man sich nach unserer Auffassung am

Grundsatz, dass Gleiches gleich zu behandeln ist orientieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass

ein privater WLAN -Betreiber für sein offenes Netz haften muss und ein kommerzielles Internet-

Cafe oder ein gastronomischer Betrieb mit freiem Netzzugang nicht. Es ist aber auch nicht

nachvollziehbar, dass jeder, der etwas in Betrieb nimmt, nicht auch dafür haften muss, wenn er

anderen dadurch Schaden zufügt. Insbesondere diese Frage, ist in Bezug auf die Internetnutzung

allerdings zu kompliziert, als dass man sie mit einem Satz allumfassend beantworten könnte.

Wahrscheinlich erscheint mir, dass hier nicht nur eine juristische Frage gestellt werden muss,

sondern sich hier insbesondere eine technische Frage stellt. Darum gilt es, zunächst technische

Lösungen zu entwickeln, die einen Ausgleich von Rechteinhabern und Nutzern befördern. Wäre

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der Störer jederzeit identifizierbar oder auch nur die widerrechtliche Nutzung eines Netzes

nachvollziehbar, dann wäre der WLAN-Betreiber beispielsweise draußen vor. Es geht ja darum,

dass die neuen Probleme, die in der ja noch jungen digitalen Welt entstehen können, vernünftig

gelöst werden. Dazu zählt dann auch, dass manchmal fahrlässiges Handeln nicht zu solch harten

Konsequenzen führen darf, die wir heute schon als völlig unangemessen empfinden. Gleichzeitig

darf es aber auch nicht so sein, dass die Menschen völlig aus der Verantwortung für ihr

fahrlässiges Tun entlassen werden. Deshalb ist eine saubere Trennung zwischen dem

fahrlässigen Tun ­ hier ein offenes WLAN-Netz ­ und dem kriminellen Handeln ­ zum Beispiel

illegale Downloads ­ nötig. Und das ist nicht nur eine juristische Frage, sondern eben auch eine

technische Frage, die nicht wir als Gesetzgeber, sondern möglicherweise ganz andere lösen

müssen.
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