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21.07.16
16:06 Uhr
CDU

Heiner Rickers zu TOP 16 und 56: Klimaschutzgesetz soll die Falschen bestrafen

Umweltpolitik
Nr. 356/16 vom 21. Juli 2016
Heiner Rickers zu TOP 16 und 56: Klimaschutzgesetz soll die Falschen bestrafen
In der heutigen (21. Juli.2016) 1. Lesung des Klimaschutzgesetzes für Schleswig-Holstein und und der Debatte zum 4. Energiewende- und Klimaschutzbericht hat der agrar- und umweltpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Heiner Rickers, die Pläne der Landesregierung kritisiert:
„Der Gesetzentwurf straft mit den Kommunen die Falschen ab. Die Landesregierung sollte besser bei sich selbst anfangen, das überflüssige Gesetz weglassen und umsetzen was in ihrem Handlungsbereich möglich wäre. Wenn dies ohne überflüssige Bürokratie und Gesetze geschehen würde, dann wäre wir im Klimaschutz bereits ein gehöriges Stück weiter.“
Mit dem 4. Bericht zum Energiewende- und Klimaschutz des Landes Schleswig-Holstein liege dem Landtag und der Öffentlichkeit ein durchaus interessantes Nachschlagewerk vor. Bemerkenswert sei jedoch, dass zu den wichtigsten klimarelevanten Bereichen Heizen-/Wärmemarkt und Verkehr, die 85 % des Energieverbrauchs betreffen, nur dürftige Aussagen vorlägen.
Über alle Fraktionsgrenzen hinweg bestehe Einigkeit, das Ergebnis des Klimaschutzgip-fels in Paris die zukünftige Abweichung des Weltklimas auf maximal 2 Grad Celsius zu beschränken, umzusetzen. Gerade im Land zwischen den Meeren herrsche Einigkeit über die Tatsache, dass etwas
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-1440 Telefax: 0431-988-1443 E-Mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


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Bedauerlicherweise sei das vorliegende Klimaschutzgesetz jedoch nur „weiße Salbe“.
Rickers: „Es regelt vorrangig den Umgang und die Sanierung von Landes-liegenschaften. Für eigene Gebäude werden eigene Vorgaben und ein eigenes Gesetz geschaffen, anstatt einfach zu handeln. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Kommunen zukünftig regelmäßig über die Umsetzung von Vorhaben zum Klimaschutz zu berichten haben. Abgesehen davon, dass dies ein Misstrauensantrag gegenüber den Kommunen ist, greift die geplante Berichtspflicht auch sträflich in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ein.“



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