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22.07.16
13:25 Uhr
B 90/Grüne

Ines Strehlau zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 357.16 / 22.07.2016
Wir machen die Arbeit der Kommunalvertretungen einfacher
Zum Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und der Kritik des Land- kreistags und der CDU sagt die kommunalpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Ines Strehlau:
Mit diesem Gesetz machen wir die Arbeit in den Kommunalvertretungen einfacher. Mit dem Recht für stellvertretende bürgerliche Mitglieder, auch an nichtöffentlichen Sitzungen ihres Aus- schusses teilzunehmen und Unterlagen zu erhalten, entsprechen wir einem lange gehegten Wunsch der KommunalvertreterInnen.
Die Äußerungen der CDU zu den Berichtspflichten lassen tief blicken. Sie zeichnet das Bild ei- ner Kommunalverwaltung, die die Pflicht, einen Bericht zu schreiben, als „Qual“ und gar „Fol- ter“ empfindet. Von dieser Sichtweise möchte ich mich deutlich distanzieren.
Die Kommunen sind ohnehin zu Klima- und auch Minderheitenschutz verpflichtet. Das steht nicht erst seit gestern in der Landesverfassung. Sie arbeiten selbstverständlich auch schon jetzt an diesem Bereich, wie der Landkreistag auch selbst bestätigt. Die neue Pflicht, über Stand und Entwicklung sowie Maßnahmen in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Energieeffizienz und Energieeinsparung einen Gesamtbericht zu schreiben, bündelt nur die kommunalen Daten und Fakten an einer Stelle. So erhalten die KommunalvertreterInnen einen Überblick und wissen, wo die Kommune steht. Sie können Initiativen ableiten, um die Kommune im Klimaschutz weiter voran zu bringen.
Von „Zwangsverwaltungsgemeinschaften“ zu sprechen, ist ebenfalls reichlich verwegen und zeugt nur davon, dass die CDU unser Gesetz nicht richtig verstanden hat. Die Anordnungsbefug- nis für Verwaltungsgemeinschaften gab es schon vorher. Neu ist lediglich die Erweiterung um die Fallgruppe nicht-amtsangehöriger Gemeinden sowie das Recht der Kommunalaufsicht, sinn-
Seite 1 von 2 vollerweise eine Entscheidung zu treffen in Fällen, in denen die Kommunen sich untereinander nicht einigen können.
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