Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
23.09.16
10:34 Uhr
CDU

Barbara Ostmeier zu TOP 38: Eine sachfremde Verknüpfung von Tat und Strafe ist nicht von der Hand zu weisen

Innenpolitik
Nr. 429/16 vom 23. September 2016
Barbara Ostmeier zu TOP 38: Eine sachfremde Verknüpfung von Tat und Strafe ist nicht von der Hand zu weisen
Es gilt das gesprochene Wort Sperrfrist Redebeginn
Neu ist das Thema nicht! Bereits seit 1992 wird darüber kontrovers diskutiert. Seit 2013 ist die Ausweitung des Fahrverbots Gegenstand des Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU. Im September diesen Jahres hat der SPD Justizminister Heiko Maas einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt, der sich derzeit in der Verbandsanhörung und der Abstimmung mit den Ministerien befindet. Wir wissen zum derzeitigen Zeitpunkt schlichtweg nicht, was am Ende tatsächlich zur Diskussion stehen wird. Nach geltendem Recht kann ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn der Täter eine Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.
Dazu zählen beispielsweise Unfallflucht, Körperverletzung, Nötigung oder auch die körperliche Misshandlung eines anderen Verkehrsteilnehmers im Rahmen einer Auseinandersetzung über dessen Fahrverhalten. Mit der Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten - auch ohne Bezug zum Führen eines Fahrzeuges - soll die Bandbreite strafrechtlicher Maßnahmen erweitert werden. Gerade im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität werden die vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten teilweise als unzureichend wahrgenommen. Immer wieder wird beklagt, Geldstrafen würden beim
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-1440 Telefax: 0431-988-1443 E-Mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 Verurteilten keine nachhaltige Wirkung hinterlassen. Gerade in Fällen, in denen eine Geldstrafe allein bei dem Verurteilten keinen hinreichenden Eindruck hinterlässt, das Verhängen einer Freiheitsstrafe aber eine zu einschneidende Maßregelung wäre, soll das Fahrverbot den Gerichten eine zusätzliche Möglichkeit bieten, schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.
Insbesondere kann mit diesem zusätzlichen Instrument die Verhängung und Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen vermieden werden. Erfahrungen mit der Verhängung eines Fahrverbots zeigen, dass diese Maßnahme durchaus einen lehrreichen Effekt hat und viele empfindlicher trifft als eine Geldstrafe. Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass anders als im Koalitionsvertrag vereinbart und abweichend bisheriger Diskussionen in den vergangenen Jahren, eine Ausweitung des Fahrverbots als eigenständige Sanktion nicht beabsichtigt ist. Vielmehr soll das Fahrverbot weiterhin Nebenstrafe bleiben. Die Kombination des Fahrverbots mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe ist weiterhin zwingend. Das Fahrverbot stellt damit lediglich eine ergänzende Möglichkeit dar, dem Täter einen spürbaren Denkzettel zu erteilen und dies ganz im Sinne einer präventiv wirkenden Abschreckung.
Die Beibehaltung des Fahrverbots als Nebenstrafe ist geschickt, denn damit werden auch verfassungsrechtliche Bedenken unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG weitgehend eingeschränkt. Es ist für mich völlig nachvollziehbar und auch nicht von der Hand zu weisen, dass sowohl die mangelnde Kontrollierbarkeit eines Fahrverbots als auch die unterschiedlichen Lebensumstände der Betroffenen eine Gleichbehandlung schwer machen. Grade die zwingende Kombination des Fahrverbots mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe eröffnen dem Gericht jedoch die Möglichkeit, die Strafe so zu kombinieren, wie es der Schuld und den Wirkungen, die für den Betroffenen zu erwarten sind, am besten entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum gegeben, indem es eine Ungleichbehandlung dann für zulässig hält, wenn der Zweck der ungleichen Behandlung höher wiegt, als das Interesse der ungleich behandelten Personen an einer Gleichbehandlung. Besonders bedeutsam ist für mich in diesem Zusammenhang schließlich, dass die im Referentenentwurf vorgeschlagene Ausweitung des Fahrverbots als Nebenstrafe eine weitere Alternative zur Freiheitsstrafe darstellt, die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Verhehlen möchte ich aber auch nicht, dass die sachfremde Verknüpfung von Tat und Strafe, die Gefahr mangelnder Akzeptanz sowie verfassungsrechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Fahrverbot als allgemeine Strafe wird sicher keine Wunder bewirken

Seite 2/3 können, in manchen Fällen aber eventuell doch eine wirksame Alternative zur Freiheitsstrafe darstellen können. Ich denke, wir sollten das Thema im Innen- und Rechtsausschuss miteinander beraten.



Seite 3/3