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29.03.17
14:47 Uhr
Landtag

Kandidatinnen und Kandidaten für die Neuwahl des Medienrats der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein gesucht

Nr. 74 / 29. März 2017

Kandidatinnen und Kandidaten für die Neuwahl des Medienrats der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein gesucht
Am 21. August endet die fünfjährige Amtszeit des Medienrats der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH). Für den neu zu wählenden Medienrat sucht der Landtagspräsident jetzt nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern.
Der Medienrat der MA HSH beschließt unter anderem über Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz und entscheidet über Aufsichtsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten. Die 14 ehrenamtlichen Mitglieder des Medienrates tagen regelmäßig zu anstehenden Entscheidungen. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Hamburgische Bürgerschaft wählen jeweils sieben Mitglieder.
Die Zusammensetzung des Medienrates bestimmt sich nach § 41 des Medienstaatsvertrages. Die 14 Mitglieder sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen.
Sieben Mitglieder des Medienrates sowie zwei Ersatzmitglieder werden vom Schleswig- Holsteinischen Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, §§ 42 Abs. 1 und 5, § 44.
Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat, vorschlagsberechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zusammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen.
In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 Abs. 1 haben. Des Weiteren ist zu bescheinigen, dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht. 2

Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein.
Interessierte Organisationen richten ihre Vorschläge bis spätestens 12. Juni 2017 an den
Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, - Abteilung 2 - Postfach 7121 in 24171 Kiel.

Hinweis: Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 13. Februar 2017 veröffentlicht worden und auch online in der Landesrechtsdatenbank unter http://ow.ly/AzlK30a9EJ4 einzusehen.