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12.10.17
11:57 Uhr
SSW

Lars Harms: Jeder kann Vorschläge einreichen!

Presseinformation Kiel, den 12. Oktober 2017

Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms TOP 10 Änderung Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes Drs. 19/257

„Jeder kann Vorschläge einreichen!“



Die Untiefen des vorliegenden Gesetzentwurfes zeigen sich am besten mit einem Beispiel; ich
schlage Flensburg vor. Jede Partei oder Wählerinitiative kann an einer Oberbürgermeisterwahl
teilnehmen. Auch diejenigen, die nicht in der Ratsversammlung vertreten sind, können
teilnehmen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sind mit entsprechenden
Unterstützungsunterschriften zugelassen. Das ist der aktuelle Gesetzesstand. Wir sollten also die
Kirche im Dorf lassen. Die antragstellende Fraktion moniert, dass bei Einzelbewerbern die
Parteizugehörigkeit auf dem Wahlzettel fehle. Beim Wahlakt in der Kabine oder am heimischen
Küchentisch sei damit nicht klar ersichtlich, dass der Bewerber oder Bewerberin Teil einer Partei
ist. Das sei „ein wichtiges Entscheidungskriterium“, führt die antragstellende Fraktion in ihrer 2
Begründung aus. Sollte die Parteizugehörigkeit im Wahlkampf nicht deutlich genug
kommuniziert worden sein, sei das ein Nachteil.
Schauen wir jetzt einmal genau hin auf die demokratischen Verfahren, wie sie das Wahlgesetz
festlegt. Die Kandidaten für die Wahl des Chefs oder der Chefin der Verwaltung werden von den
Fraktionen der Ratsversammlung vorgeschlagen. Die sind übrigens Ratsfraktionen, weil ihr
Wahlprogramm mit seinen Ideen und Vorschlägen eine ausreichende Zahl von Menschen
überzeugt haben. Ein entsprechendes Quorum ist also schon im Zuge der Kommunalwahl
überwunden. Die Fraktionen sind keine Eintagsfliegen, sondern gefasste Fraktionen, die sich mit
ihrer Arbeit empfehlen. Doch auch sie können nicht so einfach einen Kandidaten ins Rennen
schicken, sondern müssen ein Verfahren durchlaufen, an dem die Mitglieder auf ordentlichen
Versammlungen zu beteiligen sind. Kungelei und Intransparenz sollen auf diese Weise schon im
Vorwege unmöglich sein. Nach diesem Vorschlagsverfahren kommt es zur Wahl.
Die ist nicht vorhersehbar. Auch die größten Fraktionen sind nicht dagegen gefeit, dass ihre
Kandidaten sich nicht durchsetzen oder abgewählt werden. Der Souverän, der Wähler, schaut
schon sehr genau hin und lässt sich auch von Platzhirschen. Amtsinhabern oder
Mehrheitsführern nicht zu einer vorhersehbaren Wahl verleiten. Ich will damit sagen: Ein
Parteikürzel auf dem Wahlzettel ist keine Garantie, dass sich der Bewerber bzw. die Bewerberin
durchsetzt.
Aber auch davon einmal abgesehen, sieht das Kommunalwahlrecht ausdrücklich keine
Privilegierung von Parteien vor. Gerade auf kommunaler Ebene spielen die so genannten großen
Parteien nur in der zweiten Reihe. Parteiungebundene Wählervereinigungen geben in vielen
Kommunen Schleswig-Holsteins den Ton an. Darum sind sie ausdrücklich als „Wählergruppen“
neben den Parteien und Einzelbewerbern im betreffenden Wahlgesetz genannt. Somit ist klar,
dass das bestehende Gemeinde- und Kreiswahlrecht keine Partei diskriminiert. Es gibt drei Wege,
um einen Kandidaten vorzuschlagen: Erstens, man kommt als Partei oder Wählergruppe in den
Gemeinderat und hat dadurch schon das Quorum für einen Vorschlag erreicht. Oder, zweitens, 3
man hat es nicht in den Gemeinderat geschafft; dann muss man Unterstützerunterschriften
vorlegen. Und drittens ein Bewerber tritt allein an und sorgt selber für die nötigen
Unterschriften. Damit kann jeder einen Vorschlag einreichen. Eine Änderung des
Gemeindewahlgesetzes ist daher für unangemessen.



Hinweis: Diese Rede kann hier ab dem folgenden Tag als Video abgerufen werden:
http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html