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09.11.17
10:11 Uhr
Landtag

Bericht der Antidiskriminierungsstelle: Rassistische Diskriminierung, Benachteiligung wegen einer Behinderung oder des Geschlechts im Fokus

SPERRFRIST 10 Uhr Nr. 208 / 9. November 2017

Bericht der Antidiskriminierungsstelle: Rassistische Diskriminierung, Be- nachteiligung wegen einer Behinderung oder des Geschlechts im Fokus
Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hat heute ihren Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 vorgestellt. „Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum haben sich die Beratungszahlen in der Antidiskriminierungsstelle mehr als verdoppelt: von 139 Beratungsgesprächen in 2013/2014 auf inzwischen 325 in 2015 und 2016“, so El Samadoni.
Seit Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle bei der Bürgerbeauftragten im Jahr 2013 sind bis Ende 2016 insgesamt 464 Beratungen – in erster Linie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetz (AGG) – zum Thema Diskriminierung und Benachteiligung durchgeführt worden.
„Die steigenden Beratungszahlen sind ein Beleg dafür, dass sich die Antidiskriminierungsstelle immer mehr als unabhängige und kostenfreie Beratungseinrichtung etabliert“, sagte die Beauftragte. Die Schwerpunkte in der Beratung lägen im Berichtszeitraum bei den AGG- Merkmalen Behinderung, ethnische Herkunft und Geschlecht. „Während Menschen wegen ihres Geschlechts oder Menschen mit Behinderung überwiegend Benachteiligungen im Arbeitsleben rügen, wird eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft uns gegenüber häufiger im Bereich der sog. Massengeschäfte des Alltags thematisiert“, sagte El Samadoni.
Für Menschen mit Behinderung bestehe oft schon ganz am Anfang die größte Hürde darin, überhaupt zum Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. „Es gab Beispielsfälle bei denen die Arbeitgeber gar nicht geprüft hatten, ob eine Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Und dies, obwohl es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht des – zumindest öffentlichen – Arbeitgebers nach § 81 SGB IX handelt“, erläuterte die Beauftragte.
Typisch seien auch Fälle, bei denen Frauen im Arbeitsleben benachteiligt würden, weil sie z.B. schwanger sind. Als besorgniserregend bezeichnet El Samadoni, „dass z. B. einer Schwangeren bereits genehmigte Stundenaufstockungen auf ihrer Teilzeitstelle wieder gestrichen, Frauen gar deswegen gekündigt wurde oder kategorisch nicht auf Notwendigkeiten bei der Kinderbetreuung Rücksicht genommen wurde, obwohl dies möglich wäre, ohne andere zu benachteiligen“. 2

Im Arbeitsleben habe daher insbesondere die Präventions- und Sensibilisierungsarbeit der Antidiskriminierungsstelle eine wichtige Bedeutung, um die Arbeitgeber über ihre Pflichten aufzuklären.
Menschen, die wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert würden, rügten diese am häufigsten in Zusammenhang mit den sogenannten Massengeschäften des Alltags – ein typischer Fall ist die Verwehrung des Eintritts in die Diskothek. Hierzu gab es im Berichtszeitraum den Fall eines jungen Syrers, der schon häufiger an der Tür einer bestimmten Diskothek abgewiesen worden war. Er erstritt in einem Fall vor dem Landgericht schließlich eine Entschädigung von 1.000 Euro, die er für Flüchtlinge spendete.
„Interessant an diesem Fall ist, was der Betreiber zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Benachteiligung vorbrachte: Zum einen sei eine Diskriminierung ausgeschlossen, weil der Türsteher selbst einen Migrationshintergrund habe und zum anderen könne er schon aufgrund des Hausrechts entscheiden, wer seine Diskothek betrete“, sagte El Samadoni. Es sei allerdings nach dem AGG völlig irrelevant, welche ethnische Herkunft die Person habe, die eine Auswahl- entscheidung an der Tür trifft, das Verhalten werde vielmehr dem Betreiber zugerechnet. Und auch das Hausrecht sei immer im Einklang mit dem Gesetz auszuüben: Das Gesetz stehe über dem Hausrecht und dieses müsse diskriminierungsfrei ausgeübt werden.
„Den Zutritt alleine wegen der Hautfarbe zu verweigern ist rechtswidrig und stellt einen entsprechend entschädigungspflichtigen Verstoß gegen das AGG dar. Leider ist der Irrtum, dass das Hausrecht über allem stehe, recht weit verbreitet“, erklärt El Samadoni. „Diese rechtswidrige Praxis hat sich in letzter Zeit leider auch vermehrt bei Fitnessstudios ausgebreitet.“
Aufgrund der Beratungserfahrungen gerade im Bereich zum Beispiel der Diskofälle, tritt die Antidiskriminierungsstelle dafür ein, in Schleswig-Holstein über eine ähnliche Regelung nachzudenken, wie sie die Bundesländer Niedersachsen und Bremen bereits geschaffen haben: Dort ist insbesondere die rassistische Diskriminierung im Gaststättengewerbe eine Ordnungs- widrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro in Bremen oder 10.000 Euro in Niedersachsen geahndet werden kann. „Dies hat einfach den Vorteil, dass die Behörden hier im Rahmen ihres Überwachungsauftrags bei Verstößen ordnungsrechtlich tätig werden können. Es ist manchmal zu viel verlangt, die Rechtsverfolgung dem Einzelnen aufzubürden, der dann auch immer ein eigenes Kostenrisiko eingehen muss. Ich denke, dass es einen gesellschaftlichen Auftrag darstellt, der Diskriminierung entgegenzuwirken“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.