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14.12.17
17:03 Uhr
SPD

Rede zu Protokoll gegeben - Stefan Weber zu TOP 8: Historisch belastete Paragrafen aufheben oder reformieren

REDE ZU PROTOKOLL GEGEBEN!



Kiel, 14. Dezember 2017



TOP 8: Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz (Drs-Nr.: 19/365)
Stefan Weber:
Historisch belastete Paragrafen aufheben oder reformieren Wer mit dem Recht umgeht, sollte alle maßgeblichen Vorschriften möglichst leicht finden und erkennen, welche Rechtsvorschriften für den jeweiligen Sachverhalt heranzuziehen sind. Der Zugang zum Recht wird bereits erheblich erleichtert, wenn das Landesrecht nur Rechtsvorschriften enthält, die für heutige und künftig entstehende Rechtsverhältnisse zu beachten sind, und wenn es zu sinnvollen, übersichtlichen Regelungskomplexen zusammengefasst ist. Im Interesse einer übersichtlichen effektiven Rechtsordnung ist die Rechtsbereinigung eine Daueraufgabe, die im Rahmen von Rechtsetzungsaktivitäten regelmäßig zu kontrollieren ist. In vielen Bundesländern existieren bereinigte Sammlungen des Landesrechts. Es ist richtig, wie von der Küstenkoalition angeschoben, mit Relikten aus der NS-Zeit in Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen aufzuräumen. Hier haben sie unsere Zustimmung.
Ich erinnere an die Bundesratsinitiative, die in der letzten Legislaturperiode von der Küstenkoalition mit Justizministerin Anke Spoorendonk gestartet wurde, die Paragrafen 211 und 212 des Strafgesetzbuchs zu reformieren. Diese Paragrafen hatten für die Nationalsozialisten einen besonderen Symbolwert. Die tätertyporientierte Definition von Mord stammte aus einem Änderungsgesetz der NS-Justiz. Dieser Paragraf ist mit einer hohen historischen Hypothek belastet. Es muss das Ziel sein, alle anderen Paragrafen, die auf die NS-Justiz zurückzuführen sind, aufzuheben bzw. zu reformieren.
Der ehemalige Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel bemerkte auf die Frage nach bereinigten Gesetzessammlungen, dass es eigentlich schwer begreiflich sei, dass ein Staat die Frage danach, wie die aktuell geltende Rechtsordnung eigentlich aussieht, an fast keiner Stelle zuverlässig beantworten kann.
Was gilt eigentlich von A bis Z in Schleswig-Holstein? Das kann heute wohl noch nicht einmal das Justizministerium beantworten, geschweige denn irgendeine andere Stell. Die Gemeinden schon gar nicht. Landesrechtliche Rechtsbereinigung bedeutet die systematische übersichtliche verbindliche Veröffentlichung des aktuell geltenden Normenbestandes in Schleswig-Holstein. Grundsätzlich wird sich neuer Bereinigungsbedarf immer regelmäßig dann ergeben, wenn Vorschriften veralten oder an Bedeutung verlieren. 2



Aufpassen muss man aber auch, dass die Publikation des bereinigten Gesetzestextes dem Gesetzesbeschluss nicht nachhinken, weil sonst nie die volle Gewähr besteht, dass die eben kundgemachte Vorschriftensammlung den aktuell geltenden Rechtszustand wiedergibt.
Die Erstellung kann – und ich betone, sie wird auch Arbeit für die beteiligten Ministerien bedeuten, und auch die Aktualisierungen erfordern einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand. Hier würde ich nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen davon ausgehen, dass eine Rechtsbereinigung landesrechtlicher Vorschriften ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand von statten gehen kann.
Klingt ja schön im Gesetzesentwurf unter dem Gliederungspunkt D, „im Ergebnis keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand oder Verwaltungsaufwand“. Das werden wir genau beobachten , wie dies mit den vorhandenen Ressourcen klappen soll.
Die bereinigte Sammlung des Landesrechts soll im Idealfall das gesamte geltende Landesrecht Schleswig- Holsteins zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung enthalten. Warten wir es ab. Wir werden gespannt sein. Immerhin hat dieses Gesetz für die Koalition so hohen Stellenwert, dass es Eingang in das 100-Tage- Programm der neuen Landesregierung gefunden hat. Ich hoffe, das liegt nicht nur daran, dass der Entwurf möglicherweise schon halb fertig war. Wir hätten hier allerdings andere Prioritäten gesetzt, z.B. beim Kommunalen Finanzausgleich oder dem Sonderzahlungsgesetz.