Presseinformation Sperrfrist Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort Vogt, Christopher Vogt MdL Vorsitzender Klahn, Anita Klahn MdL Stellvertretende Vorsitzende Kumbartzky, Oliver Kumbartzky MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Nr. 059/2018 Kiel, Donnerstag, 22. Februar 2018 Dennys Bornhöft: Die Arbeit der Angelvereine ist gelebter Umweltschutz In seiner Rede zu TOP 25 (Runder Tisch zum Mindestmaß und Rücksetzen von Fischen) erklärt der fischereipolitische der FDP-Landtagsfraktion, De nDenBornhöft: nys Bornhöft: ,,Wer in Deutschland legal angeln möchte, muss einen Fischereilehrgang erfolgreich absolvieren. Der Fischereischein ist der Sachkundenachweis als Angler. Wer in Binnengewässern fischen möchte, muss im Regelfall einem Angelverein beitreten. Im Fischerpass steht u.a.: ,,Deine Pflicht ist, diesen Hort der Fischgewässer zu schützen, zu hegen und zu pflegen, wo immer es auch sei." Wichtig für die jetzige Debatte ist vor allem die Hege und Pflege. Die meisten Angelvereine sind Pächter von Gewässern und erhalten Pachtauflagen. So sollen die Angelvereine für einen gesunden, nachhaltigen Fischbestand sorgen. Dieses eherne Ziel ist nur zu erfüllen, wenn man sorgsam mit seinem Gewässer und der Flora und Fauna umgeht. Es werden unzählige Stunden und Tage ehrenamtlich damit verbracht, ein Auge auf den Gewässerzustand und dessen Bewohner zu haben. Sei es bei Gewässerreinigungen, Wasseranalysen oder der Unterstützung des Laichens und der Aufzucht. Viele Arten, die eigentlich in Schleswig-Holstein heimisch sind, wie die Meerforelle oder Lachs, sind ohne Zutun der Angler und der Vereine nicht mehr in der Lage, in unserem Land für Nachwuchs zu sorgen. Zum Teil gibt es bauliche Hindernisse, die einen Laichaufstieg beeinträchtigen, so wie die vor vier Jahren errichtete Wasserkraftanlage direkt gegenüber in der Schwentinemündung. Die Fischtreppe wird kaum angenommen, sodass Vereinskollegen dauerhaft beim Umsetzen nachhelfen müssen. Des Weiteren sind unsere Fließgewässer zu sedimentreich, sodass der Laich von Salmoniden zugedeckt wird und abstirbt. Daher müssen die Fische zum Abstreifen gefangen werden und die Fischbrut vorgestreckt werden. Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de www.fdp-fraktion-sh.de Fischerei/Rücksetzen von Fischen Ich frage mich, wem würde auffallen, dass die Wasserbelastung aufgrund einer Leckage eines Klärwerkes zu hoch ist oder bei der Düngung von anliegenden Feldern etwas schiefgelaufen ist? Wem würde auffallen, dass eine heimische Art vollkommen auf dem Rückzug ist? Oder wem würde auffallen, dass sich fremde, invasive Arten, wie Regenbogenforelle oder Signalkrebs, stark ausbreiten? Das können nur die Angler und sie nehmen ihre Verantwortung ernst. Es gibt eine große Verunsicherung in der Anglerschaft, insbesondere in Schleswig-Holstein. Bei jedem gefangenen Fisch muss das Tierschutzgesetz und das Landesfischereigesetz geachtet werden. Das heißt der Tierschutz (also des einzelnen Fisches) und der Artenschutz (der gefangenen Gattung bzw. dessen wechselseitiges Verhältnis zu anderen Arten) werden miteinander abgewogen. In anderen Bundesländern wird seitens der Fischereiverbände, vieler Naturschutzverbände und auch der meisten Gerichte den Anglern ein pflichtgemäßes Ermessen zugesprochen, wie mit gefangenen Fischen umzugehen ist. In Fachliteratur und Zeitschriften ist zu lesen ,,Das Zurücksetzen von maßigen Fischen (sogenanntes Catch and Release) ist nach pflichtigem Ermessen in ganz Deutschland zulässig, außer in Schleswig-Holstein, wo dies explizit verboten wurde." Der vorliegenden Gesetzesformulierung wird allgemein vorgeworfen, dass das Rücksetzen eines Fisches dem triftigen Grund des Verzehrs widerspricht, und somit keine gesetzeskonforme Grundlage des Angelns mehr vorläge. Fischereiaufseher, sowie Prüfer des Fischerlehrganges verweisen auf das ,,Tötungsgebot", welches durch §39 I Nr.3 LFischG verankert wurde. Ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Angler in Schleswig-Holstein wegen des Rücksetzens eines Fisches gibt es zum Glück noch nicht, dies liegt aber wohl auch eher an der Schwierigkeit, dies festzustellen. Catch and Release ist nicht gleichzusetzen mit ,,Trophäenfischerei", bei der Fische häufig minutenlang außerhalb des Wassers zur Schau gestellt werden. Diese Unterscheidung fehlt im Gesetzestext, wodurch die Rechtsunsicherheit bei vielen Beteiligten entsteht. Erst recht, weil schon vor der Novellierung des §39 das Trophäenangeln bundesweit verboten war. Als Angelverein sind wir verpflichtet, Fangberichte zu erstellen, um die Artenentwicklung des Gewässers zu dokumentieren. Hierfür werden auch Gemeinschaftsangeln angesetzt. Die Jugendgruppe meines Vereines verweigert die Teilnahme, weil die Kinder es nicht mehr akzeptieren, ohne Not maßige Brassen zu töten, anstatt sie wieder zurück zu setzen. Von dem Runden Tisch erhoffen wir uns konkretere Handlungsempfehlungen, was man als verständiger und pflichtbewusster Angler in unserem Land entscheiden darf. Am besten wäre eine klarstellende Formulierung im Landesfischereigesetz oder in einer Verordnung. Der verantwortungsvollen Aufgabe des Artenschutzes wird es zumindest nicht gerecht, wenn einem, z.B. von der Fischereiaufsicht oder von Tierschutzverbänden das Gefühl gegeben wird, eine Straftat zu begehen, wenn man Fische zurücksetzt, statt sie zu töten." Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de