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07.06.18
12:34 Uhr
AfD

Volker Schnurrbusch: Die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Kiel waren rechtswidrig – jetzt ist es amtlich

PRESSEMITTEILUNG



Volker Schnurrbusch zur Beschwerde-Entscheidung des Landgerichts Kiel:
„Die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Kiel waren rechtswidrig – jetzt ist es amtlich“ Kiel, 7. Juni 2018 Das Landgericht Kiel hat der Beschwerde des Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Schnurrbusch stattgegeben, mit der er sich gegen die Durchsuchungen gewendet hatte, die die Staatsanwaltschaft Kiel am 20. Juli 2017 in seinem Büro in der AfD-Fraktion und in seinem Wohnhaus durchgeführt hate. In einer Pressekonferenz, die Volker Schnurrbusch dazu heute im Landeshaus gab, erklärte er:
„Das Landgericht Kiel hat in seiner Entscheidung unmissverständlich festgestellt, dass die von der Staatsanwaltschaft Kiel in meinem Büro und bei mir zuhause durchgeführten Durchsuchungen rechtswidrig waren. Dass das Gericht für diese Entscheidung 11 Monate benötigt hat, obgleich der Sachverhalt einfach und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen offensichtlich war, empfinde ich als nur schwer erträglich.
Denn die Presseberichte, die es anlässlich der Durchsuchungen gab, waren allesamt rufschädigend. Sie erweckten in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck, ich hätte rechtsextreme Zeichen und Symbole in strafbewehrter Weise verwendet. Dass das Landgericht das Gegenteil erst 11 Monate später in seiner Beschwerde-Entscheidung feststellt, gereicht unserem Rechtsstaat nicht gerade zur Ehre. Immerhin hat es mit seiner Entscheidung Augenmaß bewiesen, indem es feststellte, dass das bloße Zeigen solcher Symbole per se nicht verboten ist, wenn sich - wie in diesem Fall - in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden.
Nur die Staatsanwaltschaft Kiel kommt in dem ganzen Trauerspiel noch schlechter weg: Sie hat das schwerwiegende Aufklärungsmittel der Durchsuchung eingesetzt, obwohl der Sachverhalt auch ohne eine solche leicht aufzuklären gewesen wäre – was die Durchsuchung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig macht.

Pressekontakt: AfD-Fraktion im Kieler Landtag • Peter Rohling, Pressesprecher • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988- 1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E -Mail: peter.rohling@afd.ltsh.de Rechtswidrig war die Durchsuchung darüber hinaus auch deshalb, weil es am nötigen Anfangsverdacht fehlte. Denn die auf "facebook" erfolgte Veröffentlichung der in Rede stehenden Zeichen und Symbole erfolgte in einem wertenden Kontext, der offensichtlich der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen diente.
Damit war von Anfang an klar, dass der Tatbestand des § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) gar nicht verwirklicht worden sein konnte, da im Falle einer solchen Einbindung laut Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes ein Verwenden im Sinne des § 86a Absatz 1 StGB nicht gegeben ist.
Angesichts dieses offenkundig fehlenden Tatbestandes war auch ein Anfangsverdacht von Anfang an ausgeschlossen.
Warum die Staatsanwaltschaft Kiel trotzdem die Durchsuchung durchgeführt hat, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Es bleibt das ungute Gefühl zurück, Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgung geworden zu sein. Die Bürger unseres Landes müssen sich darauf verlassen können, dass die Ermittlungsbehörden vorurteilsfrei und ohne Ansehen der Person ihre Arbeit verrichten. Eine politisch agierende Staatsanwaltschaft kann und darf es in unserem Rechtsstaat nicht geben.“



Weitere Informationen:
• Presseinformation zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts (s. Anhang)



Pressekontakt: AfD-Fraktion im Kieler Landtag • Peter Rohling, Pressesprecher • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988- 1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E -Mail: peter.rohling@afd.ltsh.de PRESSEINFORMATION zur Pressekonferenz der AfD-Fraktion am 7. Juni 2018 im Landeshaus



Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 30. Mai 2018 (Az.: 7 Qs 43/17; 7 Qs 46/17) festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Kiel rechts- widrig waren, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft Kiel am 20. Juli 2017 das Landtagsbüro des Parlamentarischen Geschäftsführers der AfD-Fraktion, Volker Schnurrbusch, und dessen Privatwohnung durchsucht hat.
Die Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse führt zur Rechtswidrigkeit der darauf basierenden Durchsuchungen, die durch die Staatsanwaltschaft Kiel durchgeführt wurden.
Die Entscheidung des Landgerichts, mit der es die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 28. Juni 2017 feststellt, darf im Wortlaut erst veröffentlicht werden, wenn das dazugehörige Strafverfahren abgeschlossen ist (vgl. § 353d Nr.3 Fall 2 StGB).
Schon jetzt darf jedoch mitgeteilt werden, dass das Landgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die folgenden Aspekte gestützt hat:
1. Fehlender Anfangsverdacht
Eine Durchsuchung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 102 StPO erfüllt sind, d.h. wenn zu vermuten ist, dass die Dursuchung bei jemandem durchgeführt wird, der einer Straftat verdächtig ist. Erforderlich ist hierfür ein Verdacht, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt (sog. Anfangsverdacht). Ein solcher Anfangsverdacht lag bei Volker Schnurrbusch in Bezug auf § 86a StGB (Verwenden von Symbolen und Zeichen verfassungs- widriger Organisationen) nicht vor.
Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a StGB liegt laut Bundesgerichtshof nämlich tatbestandlich dann nicht vor, wenn die Zeichen in einer Darstellung verwendet werden, bei der sich bereits aus deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass die Kennzeichen in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden (BGHSt 51, 247).
Pressekontakt: AfD-Fraktion im Kieler Landtag • Peter Rohling, Pressesprecher • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988- 1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E -Mail: peter.rohling@afd.ltsh.de Die Gegnerschaft muss sich dabei eindeutig und offenkundig ergeben und ein Beobachter muss sie also auf Anhieb erkennen können. Dies ist hier eindeutig der Fall.
Denn aus dem Zusammenhang, in dem das inkriminierte Zeichen der „SA“ auf facebook zu sehen war (es wurde neben dem Symbol der „Antifa“ gezeigt, mit dem es durch ein Gleichheitszeichen verbunden war) wird schnell und nachvoll- ziehbar deutlich, dass sich Volker Schnurrbusch von den Organisationen „SA“ und „Antifa“ gleichermaßen distanzieren und offensichtlich seine Geringschätzung gegenüber beiden ausdrücken wollte. Dies wird durch den Begleittext zu der Abbildung gestützt, so dass keine Mehrdeutigkeiten zu erkennen sind.
2. Fehlende Verhältnismäßigkeit
Staatsanwaltliche Ermittlungen unterliegen dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: eine Ermittlungsmaßnahme ist nur dann zulässig, wenn nicht eine mildere Maßnahme genauso geeignet wäre, die beabsichtigte Aufklärung zu erzielen.
Durchsuchungen von Privat- und Geschäftsräumen stellen einen schwer- wiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Dieser Eingriff wäre also nur dann verhältnismäßig gewesen, wenn nicht schon eine vorherige, mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre, um herauszufinden, ob Volker Schnurrbusch am Tattag (07.03.2017) administrativen Zugang zur facebook- Gruppe hatte, in der das hier in Rede stehende facebook-Post geteilt wurde.
Vom Teilen des facebook-Posts am 07.03.2017 bis zur Vollziehung der Durch- suchungsbeschlüsse (20.07.2017) vergingen mehrere Monate. Die Staatsanwalt- schaft Kiel hätte also lange vor der Durchsuchung der Privat- und Fraktionsräume von Volker Schnurrbusch bei facebook also eine Auskunft unter dem Aspekt der Beweismittelsicherung einholen können. Dadurch wäre mindestens eine Begren- zung des möglichen Täterkreises möglich gewesen.
Dass die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtet hat, macht die stattdessen durchgeführten Durchsuchungen unverhältnismäßig und damit ebenfalls rechtswidrig.
Pressekontakt: AfD-Fraktion im Kieler Landtag • Peter Rohling, Pressesprecher • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988- 1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E -Mail: peter.rohling@afd.ltsh.de