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13.06.18
16:29 Uhr
FDP

Jan Marcus Rossa zu TOP 5 "Zulassung von Verfassungsbeschwerden"

Presseinformation
Sperrfrist Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort Christopher Vogt MdL Vogt, Vorsitzender Anita Klahn MdL Klahn, Stellvertretende Vorsitzende Oliver Kumbartzky MdL Kumbartzky, Parlamentarischer Geschäftsführer
Nr. 190/2018 Kiel, Mittwoch, 13. Juni 2018
Innenpolitik/ Verfassungsbe- schwerden



www.fdp-fraktion-sh.de Jan Marcus Rossa zu TOP 5 „Zulassung von Verfassungsbeschwerden” In seiner Rede zu TOP 5 (Gesetzentwurf zur Zulassung von Verfassungsbe- schwerden) erklärt der innenpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Rossa: Jan Marcus Rossa:
„Auf den ersten Blick scheint es eine gute Idee zu sein, eine Verfassungsbe- schwerde auf Landesebene zuzulassen. Schließlich hat sich auch der Präsi- dent des Landesverfassungsgerichts von Schleswig-Holstein anlässlich des zehnjährigen Jubiläums für eine in der Landesverfassung verankerte Verfas- sungsbeschwerde ausgesprochen.
Trotzdem muss die Frage nach dem Sinn und Zweck und dem konkreten Bedürfnis gestellt werden. Es würde nicht überzeugen, wenn wir dieses In- strument für Schleswig-Holstein nur fordern würden, weil auch andere Lan- desverfassungen über ein „eigenes“ Verfassungsbeschwerderecht verfügen. So einfach hat es sich der SSW ja auch nicht gemacht. Er meint, dass es für die Geltendmachung von Rechten, die nur in der Landesverfassung vorge- sehen sind, einer Verfassungsbeschwerde bedarf, weil für diese das Bun- desverfassungsgericht nicht zuständig ist.
Aber ist dieses Argument richtig? Welche Grundrechte, staatsbürgerrechtli- chen oder grundrechtsgleichen Rechte enthält denn unsere Landesverfas- sung, die der Bürger nicht mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundes- verfassungsgericht geltend machen könnte? Immerhin hat der schleswig- holsteinische Verfassungsgeber den Verweis auf den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes doch bewusst gewählt. Und was spricht denn gegen die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Grundrechtsfragen der Bürgerinnen und Bürger Schleswig-Holsteins? Die Qualität der Recht- sprechung kann es wohl nicht sein. Wo also ist der Bedarf für eine Verfas- sungsbeschwerde auf Landesebene?

Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de Die vermeintlichen Rechte, die unsere Landesverfassung regelt und auf die sich der SSW beruft, wenn er eine landesrechtliche Verfassungsbeschwerde fordert, vermitteln meines Erachtens keine subjektiven Rechte, die sich als Beschwerdegegenstand eignen würden. Es dürfte sich also in der Regel um sogenannte Staatszielbestimmungen handeln. Diese vermitteln aber gerade keine subjektiven Rechte und können daher auch nicht mit einer Verfas- sungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Obwohl es sich bei Staatszielbestimmungen um Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung handelt, sind sie nicht einklagbar. Sie verpflich- ten den Staat zwar, diese Staatsziele zu verwirklichen. Allerdings hat der Staat eine erhebliche Einschätzungsprärogative, wie er diese Ziele umsetzen möchte. Einer gerichtlichen Kontrolle und auch einer Kontrolle durch die Verfassungsgerichte sind Staatszielbestimmungen aber weitgehend entzo- gen.
Werfen wir also noch einmal einen Blick in unsere Landesverfassung. Und hier stellt sich die Frage, wo Sie, verehrte Kollegen des SSW, denn nun die subjektiven Rechte sehen, die von den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden könnten? Ich finde ehrlich gesagt keine, die den Ruf nach einer Verfas- sungsbeschwerde auf Landesebene rechtfertigen würden. Die Artikel 6 bis 15 dürften in erster Linie Staatsziele beschreiben, ohne dass sie subjektive Rechte gewähren sollten.
Diskutieren kann man diese Einschätzung vielleicht bei Artikel 6 Abs. 1, der das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit schützt. Das gilt auch für die Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die meines Er- achtens keine einklagbaren Rechte gegen den Staat begründen, sondern ein außerordentlich wichtiges Staatsziel formulieren. Wo genau liegt also der praktische Anwendungsbereich? Wo die Notwendigkeit für das Instrument einer Landesverfassungsbeschwerde?
Mir ist durchaus bewusst, dass hier unterschiedliche Auffassungen vertre- ten werden können, und dass Staatszielbestimmungen in unserer Landes- verfassung unter Umständen in dem einen oder anderen Fall auch als Grundrechte bewertet werden könnten.
Die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung spricht allerdings auch gegen den Antrag des SSW, denn bevor wir eine Verfassungsbeschwerde auf Lan- desebene zulassen, sollten wir Klarheit darüber geschaffen haben, welche Bestimmungen in unserer Verfassung subjektive Rechte gewähren sollen, die von den Bürgerinnen und Bürgern mit einer Verfassungsbeschwerde gel- tend gemacht werden können, zumal der Verfassungsgeber sich ganz be- wusst gegen einen solchen Rechtsbehelf entschieden hat. Wenn wir jetzt die Verfassungsbeschwerde in Schleswig-Holstein zulassen, dann machen wir den zweiten Schritt vor dem ersten und das hätte möglicherweise unab- sehbare Folgen. Ich vermag daher den Bedarf für eine Verfassungsbe- schwerde in unserer Landesverfassung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht zu erkennen. Fehlt aber der sachliche Grund für die Verfas- sungsbeschwerde, spricht dies allein gegen den Gesetzentwurf des SSW.“
Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de