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14.06.18
17:12 Uhr
SPD

Stefan Weber zu TOP 18: Verunsicherungen beim Fotografieren in der Öffentlichkeit beseitigen

Es gilt das gesprochene Wort!


Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html



Kiel, 14. Juni 2018



Stefan Weber:
TOP 18: Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffentlichkeit erhalten
Verunsicherungen beim Fotografieren in der Öffentlichkeit beseitigen Nach der seit dem 25. Mai 2018 geltenden neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung ist jede Anfertigung eines digitalen Fotos oder Videos, auf dem Personen erkennbar sind, eine Verarbeitung personenbezogener Daten, auf welche die neuen Regelungen Anwendung finden. Dies gilt deshalb, weil sich auf digitalen Aufnahmen Gesichter auch in Menschenmengen identifizieren und mit weiteren Metadaten wie Datum und Uhrzeit oder dem Ort per GPS- Koordinaten verknüpfen lassen. So lässt sich nachvollziehen, welche abgebildete Person wann an welchem Ort zugegen war. Dies sind schützenswerte persönliche Daten. Nicht nur diese neue Rechtslage, sondern vor allem die drakonischen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der DSGVO führen in der Bevölkerung zu einer erheblichen Verunsicherung. Bisher wurde eine mögliche Beeinträchtigung von Datenschutz - oder Persönlichkeitsrechten von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) beurteilt. Dieses regelt auch das „Recht am eigenen Bild“, welches besagt, dass Aufnahmen unter bestimmten Umständen auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Gilt dieses aufgrund der neuen Datenschutzgrundverordnung nicht mehr, könnte es bedeuten, dass Fotografen in ihrer künstlerischen Freiheit stark eingeschränkt werden. Und nicht nur das, Fotos von Veranstaltungen oder nachrichtliche Bilder auf einmal juristisch anfechtbar wären, wenn sich abgebildete Personen auf ihr Datenschutzinteresse berufen könnten sie die Veröffentlichung verbieten. Hierdurch würde insbesondere bildliche Berichterstattung und die Berufsfotografie stark eingeschränkt. Und wie weit reichen die in der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen für private Fotos? 2



Ist das Veröffentlichen von Fotos wie sie hier auf der „Kieler Woche“ von Besuchern tausendfach gemacht werden, auf denen auch fremde Personen als „Beiwerk“ zu sehen sind, in sozialen Netzwerken zulässig? Dürfen sogenannte „Train- oder Shipspotter“ ihre Bilder noch auf Facebook oder Instagram posten, wenn dort auch Menschen abgebildet wurden? Auch bisher erlaubte § 22 KUG die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos grundsätzlich nur mit Einwilligung – es sei denn, es ist eine der gesetzlichen Ausnahmen des § 23 KUG. Hiernach sind Veröffentlichungen von Fotos, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, Fotos von Versammlungen oder Landschaften, auf denen Personen als „Beiwerk“ zu sehen sind, in der Regel auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen erlaubt. Viele Gerichtsurteile haben dieses Recht schon konkretisiert. Bisher hatten für die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen die §§ 22, 23 KUG als lex specialis Vorrang vor dem bisherigen deutschen Bundesdatenschutzgesetz. Das Recht, Fotoaufnahmen unter Beachtung der Rechte der Abgebildeten erstellen und verbreiten zu dürfen, wie es das Kunsturhebergesetz vorsieht, gehört auch zum unerlässlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung. Mit der Datenschutzgrundverordnung stellt sich nun die Frage, in welchem Verhältnis diese zum KUG steht? Gilt jetzt auch noch der Vorrang der Regelungen des Kunsturhebergesetzes? Diese Frage lässt sich zurzeit nicht eindeutig beantworten. Generell ist es so, dass die DSGVO erst einmal aufgrund der Normenhierarchie zwischen europäischem und nationalem Recht Anwendungsvorrang vor den deutschen Gesetzen hat. Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als „Beiwerk“ anderer Motive ist damit überwiegend unsicher.Art. 85 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Anpassungsregelung zu Gewährung der Informationsfreiheit sowie für künstlerische, journalistische und literarische Zwecke durch nationales Recht vor.
Bisher ist von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein Gebrauch gemacht worden. Dieses ist aus unserer Sicht aber erforderlich, um Grundrechte, wie die Kunst- und Pressefreiheit weiterhin zu gewährleisten und um Rechtssicherheit bei der gewerblichen und privaten Fotografie, durch die Überleitung der Vorschriften des KUG herzustellen.
Ich bitte daher um Zustimmung zu unserem Antrag!